Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 168/1997 vom 05.04.1997

Dienstrechtsänderungsgesetz

Nachfolgend werden die wesentlichen Neuregelungen des Dienstrechtsänderungsgesetzes übermittelt:

Neuregelung

Inkrafttreten/Übergangsregelung

Besoldung

 

Neugestaltung der Grundgehaltstabellen

  • Einbau der Beträge, die alle erhalten (OZ Stufe 1, niedrigste Harmonisierungszulage: ab 1.3.1997 73,66 DM/West / 61,87 DM Ost)

01. Juli 1997

A-Besoldung

  • Stufen
<DIR>

- weniger Stufen (max. 10), Anfangsgrundgehalt (außer in A15 und A16) und Endgrundgehalt gleich

- stärkere Erhöhung in den ersten Stufen, geringere in den späteren Stufen

</DIR>

- Aufstieg bei unauffälliger Leistung

<DIR>

bis Stufe 5 alle 2 Jahre

bis Stufe 9 alle 3 Jahre

danach alle 4 Jahre

- Späteres Erreichen des Endgrundgehaltes ab

A 6 (max. 6 Jahre bei A11-A14)

</DIR>
  • Aufsteigen in den Stufen wird in der BesO A leistungsabhängig
<DIR>

- schnelleres Aufsteigen (nächsthöhere Stufe frühestens nach Ablauf der Hälfte des normalen Zeitraums) für maximal 10 % der Beamtinnen und Beamten in der BesO A, die die Endstufe noch nicht erreicht haben (Ausnahmeregelung für "kleine" Dienstherren),

- Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung

- Verordnungsermächtigung für Bund und Länder zur Regelung von Leistungsstufen und Aufstiegshemmung (§ 27 III BBesG)

</DIR>

01. Juli 1997

Überleitungszulage

gleicht geringere Beträge beim Grundgehalt aus, wird abgeschmolzen (allgem. Lohnerhöhungen 1/3-Aufsteigen und Beförderung voll), ist ruhegehaltfähig (Artikel 13 (alt) § 2 Reformgesetz

Überleitungszulagen bis einschl. 5,00 DM werden nicht ausgezahlt (Artikel 15 (alt) § 6 Reformgesetz

01. Juli 1997

 
  • Familienzuschlag
<DIR>

- ab dem 3. Kind 50,00 DM mehr </DIR>

01. Juli 1997

Nachzahlungen wegen der BVerfGE aus dem Jahr 1990 gibt es nur für

- diejenigen, die ihren Anspruch bis 1989 geltend gemacht haben, ohne daß über ihren Anspruch abschließend entschieden ist

- und auch nur für die Zeit bis 1989.

Grundgehalt der R-Besoldung

  • Vorschaltung von 2 Stufen

01. Juli 1997

Überleitungszulage (siehe Hinweis zur Neugestaltung der Grundgehaltstabelle)

Ausgleichszulagen

  • gibt es nicht mehr bei überwiegend privat veranlaßten Versetzungen
  • werden bei Versetzung aus dienstlichen Gründen und zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgeschmolzen, soweit sie Stellenzulagen ausgleichen (bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrags),
  • werden bei Abordnungen ganz (d.h. nicht nur in Höhe der Stellenzulage) abgeschmolzen (bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge mit der Hälfte des Erhöhungsbetrages),
  • Stellenzulagen werden nur noch ausgeglichen, wenn 5 Jahre zulagenberechtigende Verwendung vorliegt.

 

01. Juli 1997

Die bisherigen Vorschriften gelten weiter für alle, die am 30.06.1997 die Voraussetzungen für die Ausgleichszulagen nach bisherigem Recht erfüllt haben.

(Artikel 13 (alt) § 2 Reformgesetz)

Ausgleichszulagen bis einschl. 5,00 DM werden nicht ausgezahlt (Artikel 15 (alt) § 6 Reformgesetz)

Leistungszulagen und Prämien

  • für herausragende besondere Leistungen
  • Zulage, monatlich, max. 7% des Anfangsgrundgehalts,
  • Prämie, Einmalzahlung, max. 1 Anfangsgrundgehalt,
  • Max. an 10 % der Beamten in BesOA eines Dienstherrn (Ausnahme für "kleine" Dienstherren zugelassen)
  • Ausschluß bei Zahlung ähnlicher Leistungen (z.B. Leistungsstufen)
  • Finanzierung aus unbesetzten Stellen
  • Verordnungsermächtigung für die Länder zur näheren Ausgestaltung (§ 42a I BBesG)

01. Juli 1997

Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit

Sonderzuschläge werden nicht mehr als vorweggewählte Dienstaltersstufen gewährt, sondern dürfen maximal 10 v.H. des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen, Grundgehalt und Sonderzuschlag dürfen allerdings das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Die Zulage wird aufgezehrt. Das Bundesinnenministerium ist ermächtigt, das Nähere durch Verordnung zu regeln.

01. Juli 1997

Vertreterzulage

  • Beim Vorliegen aller Beförderungsvoraussetzungen (Beförderungsreife, Planstelle etc.) soll Anspruch auf eine Zulage bestehen.
  • Voraussetzung: höherwertige Tätigkeit muß vorübergehend und vertretungsweise seit 18 Monaten ununterbrochen wahrgenommen werden

01. Juli 1997

Stellenplanobergrenzen

  • Angestelltenstellen können bei der Ermittlung der Stellenobergrenzen mitgerechnet, müssen aber auch auf Beförderungsstellen angerechnet werden.

01. Juli 1997

 
  • In Bereichen, bei denen durch Budgetierung sichergestellt ist, daß die sich bei Geltung der Obergrenzen ergebenden Besoldungsausgaben nicht überschnitten werden, gelten die Stellenplanobergrenzen nicht
  • VO-Ermächtigung für Landesregierungen zur Festsetzung anderer Obergrenzen (§ 26 Abs. 5 BBesG):
<DIR>

- höhere Obergrenzen in Kommunen mit weniger als 150.000 Einwohnern

- Bestimmung von Funktionsgruppen, die bei den Obergrenzen unberücksichtigt bleiben (bisher VO-Erm. für den Bund)

</DIR>
  • Keine Obergrenzen mehr für erste Beförderungsämter einer Laufbahn (§ 26 Abs. 6 BBesG - alt - gestrichen)
  • Rationalisierungsschutzregelung wird in § 26 Abs. 6 BBesG - neu - aufgenommen. Umwandlung von Planstellen kann
<DIR>

- für max. 5 Jahre ausgesetzt und

- danach auf jede dritte freiwerdende Stelle beschränkt werden </DIR>

 

Ermächtigung zur Einstufung der Ämter der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öff.-rechtl. Sparkassen und der Leiter der kommunalen Versorgungs- und Verkehrsbetriebe (Werkleiter) gemäß § 22 BBesG

 

Versorgung

 

Zwangsversetzung bei Dienstunfähigkeit - Reha vor Versorgung

  • Zwangsumschulung

01. Juli 1997

Reaktivierung mit Zwangsumschulung

 

01. Juli 1997

Antragsaltersgrenze

  • Anhebung auf 63 Jahre

01. Juli 1997 für den Bund

Wem vor dem 01. Juli 1997 auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub (Altersurlaub oder -teilzeit bei Bewerberüberhang) in den am 01. Juni 1994 geltenden Fassungen von § 44a BRRG oder 72a BBG bewilligt worden ist, für den gilt für die Bestimmung des Beginns des Ruhestandes noch die Altersgrenze von 62 Jahren.

Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bei besonderer Altersgrenze auf Antrag

  • Auf Antrag der Beamtin/des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand beim Vorliegen diestlicher Gründe um 3 (bisher um 2) Jahre hinausgeschoben werden.

01. Juli 1997 für den Bund

Streichung des "Urlaubsgeldes für Versorgungsempfänger

  • Der Betrag von 17,30 DM monatlich, der bislang an verheiratete Versorgungsempfänger zur Versorgung gezahlt wurde (§ 14 Abs. 2 BeamtVG), wird gestrichen.

1. März 1997(Art. 16 (alt) § 3 Abs. 2 Ziffer 3 Reformgesetz)

Versorgungsempfänger, die den Erhöhungsbetrag am 28.02.1997 nach bisherigem Recht bezogen haben, erhalten diesen weiter mit der Maßgabe, daß der Erhöhungsbetrag in 2 Etappen bei allgemeinen Erhöhungen der Versorgungsbezüge aufgezehrt wird.

(§ 69 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG)

Streichung des Anpassungszuschlags

  • Der seit 1991 an Versorgungsempfänger als Ausgleich für strukturelle Besoldungsverbesserungen gezahlte Anpassungszuschlag (§ 71 BeamtVG) wird ersatzlos gestrichen.

01. Juli 1997

Versorgungsempfänger, die am 30.06.1997 einen Versorgungsanpassungszuschlag bezogen haben, erhalten diesen in der zu diesem Zeitpunkt zustehenden Höhe weiter. Künftige Hinterbliebene dieser Versorgungsempfänger erhalten den Anpassungszuschlag anteilig (§ 69b Abs. 2 Satz 5 und 6 BeamtVG).

<DIR>

Reduzierung der Pension bei "Frühpensionierung"

</DIR>
  • Versorgungsabschlag wird vorgezogen auf 1998. Alle, die nach dem 31.12.1997 63 Jahre alt werden, müssen Versorgungsabschläge hinnehmen, wenn sie vor Vollendung des 65. LJ auf eigenen Antrag in den Ruhestand gehen .
<DIR>

Erreichen des 63 LJ Abschlag/Jahr

nach dem 31.12.1997 0,6 % =1935

nach dem 31.12.1998 1,2 % =1936

nach dem 31.12.1999 1,8 % =1937

nach dem 31.12.2000 2,4 % =1938

nach dem 31.12.2001 3,0 % =1939

nach dem 31.12.2002 3,6 % =1940

Die Versorgungsabschläge sind nicht ausgeschlossen für Beamtinnen und Beamte, für die noch die Altersgrenze von 62 Jahren über den 30.06.1997 hinaus (wegen bewilligter Altersteilzeit) gilt.

Sie müssen sogar mit Abschlägen für die Dauer von 3 Jahren rechnen. Eine Übergangsvorschrift gibt es für diesen Personenkreis nicht. </DIR>

ab 1. Januar 1998

 
  • Versorgung bei Dienstunfähigkeit nur aus der erreichten Dienstaltersstufe (außer bei Dienstunfall)
  • Hochschul- und Fachhochschulausbildungen einschließlich der Prüfungszeit werden nur noch mit max. 3 Jahren als ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet.

01. Juli 1997

Bei Versorgungsfällen, die vor dem 01. Juli 1997 eingetreten sind, finden Rechtsvorschriften in der bis 30. Juni 1997 geltenden Fassung Anwendung.

(§ 69b Abs. 2 (neu) BeamtVG).

<DIR>

Ausbildungszeiten und Zurechnungszeiten bei Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit

Ratierliche Kürzung im Verhältnis Vollzeit/Teilzeit

(Ausnahme: max. 3 Jahre pro Kind bleiben für die Kürzung bei der Ausbildungszeit unberücksichtigt). </DIR>

01. Juli 1997

Die Neuregelung gilt nicht für Freistellungen, die vor dem 01. Juli 1997 bewilligt und angetreten worden sind.

(§ 69 b Abs. 1 (neu) BeamtVG)

 
  • Reduzierung der Zurechnungszeit bei Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit auf 1/3 der Zeit zwischen der Versetzung in den Ruhestand und der Vollendung des 60. LJ (bisher 2/3)

01. Juli 1997

Bei Versorgungsfällen 1 , die vor dem 01. Juli 1997 eingetreten sind, finden Rechtsvorschriften in der bis 30. Juni 1997 geltenden Fassung Anwendung

(§ 69 b Abs. 2 (neu) BeamtVG).

Mindestversorgung und TZ-Beschäftigungen

  • Wenn Freistellungen (TZ und Urlaub) Ursache für das Nichterreichen der amtsunabhängigen oder der amtsabhängigen Mindestversorgung (§14 Abs. 4 BeamtVG) sind, gibt es keine Mindestversorgung, sondern nur die "erdiente" Versorgung.

01. Juli 1997

keine Übergangsregelung, d.h., unabhängig vom Datum des Eintritts des Versorgungsverfahrens 1 , wird bei allen Entscheidungen , die ab dem 01. Juli 1997 getroffen werden, neues Recht angewendet

Führungskräfte auf Zeit und auf Probe

  • kein eigenständiger Versorgungsanspruch aus dieser Tätigkeit
  • Die Versorgung bei Führungskräften auf Zeit , die frühestens nach Ablauf der ersten Amtszeit in ihr vorheriges Amt auf Lebenszeit zurückkehren, errechnet sich aus den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit zuzüglich eines Unterschiedsbetrages zwischen diesen Bezügen und den Bezügen, die im Beamtenverhältnis auf Zeit ruhegehaltfähig wären.
<DIR>

Der Unterschiedsbetrag

- wird in Höhe von ¼ gewährt, wenn das Amt mindestens 5 Jahre übertragen war

- wird in Höhe von ½ gewährt, wenn das Amt mindestens 5 Jahre und 2 Amtszeiten übertragen war.

</DIR>
  • Die Versorgung wird aus der Tätigkeit als Führungskraft berechnet, wenn die gesetzliche Altersgrenze in dieser Funktion erreicht wird und dieses Amt mindestens 5 Jahre übertragen war (gilt entsprechend bei Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit)
<DIR>

(§ 15a BeamtVG)

</DIR>
  • Ermächtigung zur näheren Ausgestaltung an die Länder (§§ 12a, 12b BRRG)

01. Juli 1997

Laufbahnrecht / Flexibilisierung

 

Ausbildung in öffentlich-rechtlichem Ausbildungsverhältnis

  • außerhalb eines Beamtenverhältnisses soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für einen Beruf außerhalb des ÖD ist.

01. Juli 1997

Automatische Beendigung des Beamtenverhältnisses nach der Ausbildung

bei Bundesbeamtinnen und -beamten

(§ 32 Abs. 2 Satz 2 BBG)

01. Juli 1997

Abordnung

  • ohne Zustimmung bis 2 Jahre aus dienstlichen Gründen, auch in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt, wenn die Abordnung (auch Teilabordnung) zumutbar ist.
  • ohne Zustimmung bis 5 Jahre, bei dienstlichem Bedürfnis, zu einem anderen Dienstherrn, wenn die Tätigkeit einem Amt mit gleichem Endgrundgehalt entspricht

01. Juli 1997

Zwangsversetzung

  • bei dienstlichem Bedürfnis
<DIR>

- in ein anderes Amt einer anderen Laufbahn (Umschulungszwang)

- mit demselben Endgrundgehalt (Stellenzulagen gehören nicht dazu)

- auch zu einem anderen Dienstherrn

</DIR>
  • aus zwingenden dienstlichen Gründen (z.B. Auflösung einer Behörde), wenn das Amt der Beamtin/des Beamten betroffen ist und eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist
<DIR>

- in ein anderes Amt derselben oder einer

gleichwertigen Laufbahn

- auch mit geringerem Endgrundgehalt

(mindestens das Endgrundgehalt, das die Beamtin/der Beamte vor dem bisherigen innehatte)

- im Bereich desselben Dienstherrn

</DIR>
  • aus gesundheitlichen Gründen
<DIR>

- Übertragung eines neuen Amtes

<DIR>

- mit gleichem Endgrundgehalt (Stellenzulagen gehören nicht dazu)

- auch einer anderen Laufbahn (Umschulungszwang)

</DIR>

- beim selben Dienstherrn

- Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit (Amt wird beibehalten)

- innerhalb der Laufbahngruppe

- beim selben Dienstherrn

<DIR>

- wenn eine andere Verwendung nicht möglich ist

- wenn die neue Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist

</DIR> </DIR>

 

01. Juli 1997

Aufschiebende Wirkung

entfällt bei Widerspruch und Klage wegen Versetzung/Abordnung

01. Juli 1997

Verwendungsaufstieg (nur Bund)

Verbesserung für Ausnahmefälle: Einfacher Dienst bis A 8, mittlerer Dienst bis A 12

01. Juli 1997

Mindestprobungszeit

vor der Beförderung: 3 Monate

01. Juli 1997

Beurteilungsquoten

max. 15 % höchste Note, 35 % zweithöchste Note

01. März 1997

Zwangsteilzeit

Die Ermächtigungsnorm des Beamtenrechtsrahmengesetzes (§ 44a BRRG) für Bund und Länder enthält keinerlei Einschränkung hinsichtlich der Gestaltung von Teilzeitarbeit mehr. Sie muß allerdings gesetzlich, in den jeweiligen Beamtengesetzen, geregelt werden. Dadurch ist auch eine Zwangsteilzeit (Einstellungsteilzeit) möglich.

Das Rahmenrecht verpflichtet die Länder auch nicht mehr dazu, über die negativen Folgen von Teilzeit und Beurlaubung zu informieren

01. Juli 1997 (für den Bund)

Im Bundesbereich ist Teilzeit

  • weiterhin nur auf Antrag der Beamtin/des Beamten zulässig,
  • ohne Anlaß und zeitliche Begrenzung möglich,
  • auch unter 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit möglich

Aber:

Arbeitgeber kann nachträglich Umfang und Dauer der Teilzeit beschränken

01. Juli 1997

Führungskräfteregelungen

 

Führungskräfte auf Probe

  • Neuer Status
<DIR>

- sofortige Bezahlung aus dem zur Probe

übertragenen Amt

- kein Versorgungsanspruch daraus bei

Dienstunfähigkeit

</DIR>
  • Beamtenverhältnis auf Probe endet automatisch.
  • Bei Eignung ist das Amt auf Dauer zu übertragen.
  • Infrage kommen leitende Funktionen in der B-Besoldung und Leiter/innen von Behörden und Behördenteilen (ohne Festlegung bei der Besoldungsgruppe).
  • Ermächtigung an die Länder zur näheren Ausgestaltung (§ 12a I, VI. BRRG)

01. Juli 1997

Führungskräfte auf Zeit

Ermächtigungsgrundlage für die Länder, Führungspositionen auf Zeit zu vergeben (§ 12 b I, VI BRRG):

  • max. für die Dauer von 2 Amtszeiten (zusammen höchstens 10 Jahre)
  • nach Ablauf der ersten Amtszeit kann, nach Ablauf der zweiten Amtszeit soll das Amt auf Lebenszeit übertragen werden.
  • infrage kommen leitende Funktionen in der B-Besoldung und Behördenleiter/innen ab A 16

01. Juli 1997 (für den Bund)

Az.: I/1 040-00wi/gt

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