Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 500/2009 vom 14.09.2009

Dienstleistungskonzession in der Wasserver- und Abwasserentsorgung

In unseren Mitteilungen Nr. 374/08 hatten wir auf den Beschluss der Vergabekammer Weimar vom 24.01.2008 in Sachen Dienstleistungskonzession in der Wasserver- und Abwasserentsorgung hingewiesen. Die Kammer hatte u. a. die Auffassung vertreten, eine Dienstleistungskonzession komme in der Wasserver- und Abwasserentsorgung bereits wegen des Anschluss- und Benutzungszwangs und des fehlenden besonderen wirtschaftlichen Risikos nicht in Betracht. Ein (wesentliches) wirtschaftliches Risiko sei aber Wesensmerkmal einer Dienstleistungskonzession. Nachdem gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt worden war, hat das OLG Jena die Frage, wie der in der Rechtsprechung des EuGH geprägte Begriff der Übertragung des mit der Dienstleistung verbundenen wirtschaftlichen Risikos auszulegen sei, dem EuGH vorgelegt.

Der EuGH hat mit Urteil vom 10.09.2009 — C 206/08 - klargestellt, dass Dienstleistungskonzessionen auch bei Vorhandensein eines Anschluss- und Benutzungszwangs nicht als Dienstleistungsaufträge i. S. d. europäischen Vergaberechts einzustufen sind. Hiernach besteht für Konzessionen in der Wasserwirtschaft weiterhin keine förmliche Ausschreibungspflicht.

Aus kommunaler Sicht ist festzustellen, dass dieses Urteil die kommunale Wasserwirtschaft stärkt. Die Besonderheiten der öffentlichen Daseinsvorsorge und die Rahmenbedingungen der Wasserwirtschaft werden gebührend gewürdigt.

Das Urteil ist für StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich unter "Fachinfo/Service, Fachbereiche, Finanzen und Kommunalwirtschaft, Wasserversorgung" abrufbar.

Az.: II/3 815-00

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