Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 220/2005 vom 21.02.2005

Dichtheitsprüfungen bei privaten Abwasserleitungen

Nach § 45 Abs. 4 – 6 Landesbauordnung NRW (in Kraft getreten am 1.6.2000, GV NRW 1999, S. 622 ff., S. 626; GV NRW 2000, S. 256), müssen bis zum 31.12.2005 bei bestimmten privaten Abwasserleitungen auf privaten Grundstücken (sog. Hausanschlussleitungen) Dichtheitsprüfungen durchgeführt werden. Diese Pflicht ist eine bauordnungsrechtliche Pflicht des privaten Grundstückseigentümers. Sie trifft den privaten Grundstücks-eigentümer (ähnlich wie die Hauptuntersuchung beim Kfz). Hintergrund ist, dass nach Untersuchungsergebnissen davon ausgegangen wird, dass ca. 60 – 70 % der Abwasserleitungen auf privaten Grundstücken undicht sind, d.h. das Abwasser in das Erdreich versickert und damit das Grundwasser und die Gewässer gefährdet werden.

Bei den privaten Abwasserleitungen, deren Dichtheit bis zum 31.12.2005 zu überprüfen ist, handelt es um solche, die in einem förmlich festgesetzten Wasserschutzgebiet liegen, Schmutzwasser führen und bei einer Ableitung von häuslichem Abwasser vor dem 1.1.1965 sowie bei einer Ableitung von gewerblichen/industriellen Abwasser vor dem 1.1.1990 errichtet worden sind. Für alle anderen privaten Abwasserleitungen ist bis zum 31.12.2015 eine Dichtheitsprüfung durchzuführen. Dieses gilt nur dann nicht, wenn private Abwasserleitungen geändert oder neu errichtet werden.

Die Dichtheitsprüfung nach § 45 Landesbauordnung NRW ist keine Pflicht der Bauaufsichts-behörde oder der Gemeinde als Trägerin der Abwasserbeseitigungspflicht. Es empfiehlt sich aber, dass die jeweilige Stadt/Gemeinde, die privaten Grundstückseigentümer über ihre bauordnungsrechtliche Pflicht zur Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen informiert und zugleich auf die hierfür geltenden, gesetzlich geregelten Fristen hinweist.

Im Einzelnen:

Nach § 45 Abs. 3 Landesbauordnung NRW besteht die bauordnungsrechtliche Pflicht eines privaten Grundstückseigentümers, dass die Abwasserleitungen auf seinem Grundstück dicht sein müssen. In Anknüpfung hieran wird in § 45 Abs. 4 bis 6 Landesbauordnung NRW kraft Gesetzes die Pflicht zu einer Dichtheitsprüfung geregelt, d.h. der private Grundstücks-eigentümer muss von sich aus unaufgefordert tätig werden und innerhalb der für ihn geltenden, gesetzlichen Fristen eine Dichtheitsprüfung mit Blick auf die privaten Abwasser-leitungen auf seinem, privaten Grundstück durchführen. Zuständige Behörde ist die Bauaufsichtsbehörde (§§ 61, 62 Landesbauordnung NRW), weil es sich um eine bauordnungsrechtliche Pflicht des privaten Grundstückseigentümers handelt.

1. Systematik des § 45 Landesbauordnung NRW

Grundsätzlich sind Dichtheitsprüfungen im Abstand von 20 Jahren durchzuführen. Die Dichtheitsprüfungen sind für Abwasserleitungen auf privaten Grundstücken durchzuführen, die Schmutzwasser führen. Ausgenommen sind

- Niederschlagswasserleitungen

- Grundleitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass aus den Rohren austretendes Abwasser vom Schutzrohr aufgefangen und erkannt wird (§ 45 Abs. 4 Satz 1 Landesbauordnung NRW).

Die Gemeinde kann zusätzlich durch Satzung regeln, dass alle oder bestimmte Dichtheitsprüfungen nur durch von der Gemeinde zugelassene Sachkundige durchgeführt werden dürfen (§ 45 Abs. 6 Satz 2 Landesbauordnung NRW). Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 Landesbauordnung NRW). Diese Bescheinigung ist vom privaten Grundstückseigentümer aufzubewahren und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde oder der Gemeinde vorzulegen (§ 45 Abs. 4 Satz 3 Landesbauordnung NRW). Die Dichtheitsprüfung ist im Abstand von höchstens 20 Jahren zu wiederholen (§ 45 Abs. 4 Satz 4 Landesbauordnung NRW).

2. Fristen-Regelung in § 45 Abs. 4 bis 6 Landesbauordnung NRW

Nach § 45 Abs. 4 bis 6 Landesbauordnung hat die Dichtheitsprüfung zu erfolgen

- bei Herstellung (Errichtung): sofort (§ 45 Abs. 4 Satz 1 Landesbauordnung NRW)

- bei bestehenden Abwasserleitungen

(1.) bei einer Änderung der Abwasserleitung ( z.B. Austausch von Rohren, Austausch von Dichtungen, nachträglicher Einbau von Revisionsschächten, § 45 Abs. 5 Satz 1 Landesbauordnung NRW), oder

(2.) bis zum 31.12.2005, wenn die Abwasserleitung in einem Wasserschutzgebiet
liegt und zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dient und
vor dem 01.01.1990 errichtet wurde (§ 45 Abs. 5 Satz 2 Landesbauordnung
NRW), oder

(3.) bis zum 31.12.2005, wenn die Abwasserleitung in einem Wasserschutzgebiet
liegt und zur Fortleitung häuslichen Abwassers dient und vor dem 01.01.1965 errichtet wurde (§ 45 Abs. 5 Satz 2 Landesbauordnung NRW),

(4.) im Übrigen: bis 31.12.2015 (§ 45 Abs. 5 Satz 1 Landesbauordnung NRW).

Vor dem Hintergrund dieser Regelungssystematik hat ein privater Grundstückseigentümer, dessen Grundstück in einem Wasserschutzgebiet liegt, bis zum 31.12.2005 die privaten Abwasserleitungen auf seinem privaten Grundstück auf Dichtheit zu überprüfen, wenn es sich um Abwasserleitungen handelt, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und diese vor dem 01.01.1990 errichtet worden sind oder wenn es sich um Abwasserleitungen handelt, die der Ableitung von häuslichen Abwasser dienen und diese vor dem 01.01.1965 errichtet worden sind. Wasserschutzgebiete sind solche, die in einem förmlichen Verfahren festgesetzt worden sind. Gewerbliches oder industrielles Abwasser ist solches Abwasser, welches häuslichem Abwasser (insbesondere aus privaten Haushaltungen) nicht entspricht. Das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport NRW hat mit Schreiben vom 15. Juli 2004 (Az.: II A 3 – 100/45) einer Mitgliedsstadt mitgeteilt, dass häusliches Abwasser solches Abwasser aus Küchen, Waschküchen, Badezimmern, Toiletten oder ähnlichen Räumen in (privaten) Haushaltungen oder vergleichbaren Einrichtungen ist. Auch das Abwasser aus einem Gewerbebetrieb könne hierunter fallen, sofern es schädliche Inhaltsstoffe nicht oder nur in geringer Menge bzw. Konzentration enthalte und damit häuslichem Abwasser entspreche. Das Abwasser eines Bürogebäudes könne häuslichem Abwasser entsprechen, sofern z.B. nicht der Betrieb einer Kantine eingeschlossen sei. Bei Industriebetrieben, Betrieben des Handwerks und der Gastronomie sowie in (Arzt)Praxen und Laboratorien sei grundsätzlich davon auszugehen, dass schädliche Stoffe eingeleitet würden. Insofern würden hier die höheren Anforderungen an die gewerbliche bzw. industrielle Ableitung von Abwasser gelten. Erleichterungen für kleine Gewerbebetriebe könnten nur dann gelten, wenn diese nachweisen würden, dass die Ableitung von schädlichen Stoffen nicht erfolgt oder durch geeignete Maßnahmen (z.B. Abscheider) ausgeschlossen sei.

Az.: II/2 24-30 qu/g

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