Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 129/2006 vom 22.12.2005

Dichtheitsprüfung für private Abwasserleitungen

Die Bauaufsichtsbehörden werden nochmals auf Folgendes hingewiesen:

Die zum Ende dieses Jahres ablaufende Frist in § 45 Abs. 5 BauO NRW betrifft nicht die Sanierung der Abwasserleitungen, sondern nur deren Dichtheitsprüfung.

Die Bauaufsichtsbehörden sind als Sonderordnungsbehörden zwar berechtigt und verpflichtet zu überwachen, dass die Anforderungen der Landesbauordnung befolgt werden. Es ist jedoch nach Ablauf der Frist zunächst Sache der abwasserbeseitigungspflichtigen Kommunen, ob sie verlangen, dass ihnen die Bescheinigungen über die Dichtheitsprüfungen vorgelegt werden. Die unteren Bauaufsichtsbehörden haben keinen Anlass, von sich aus unmittelbar nach dem 31.12.2005 die Vorlage der Dichtheitsbescheinigungen zu verlangen.

Im Übrigen ist beabsichtigt, schon In Kürze die Regelung der Dichtheitsprüfung aus systematischen Gründen in das Landeswassergesetz zu übernehmen. Das MUNLV wird das Verfahren zur Änderung des Landeswassergesetzes kurzfristig einleiten.

Az.: II/1 660-00/1

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