Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 246/2011 vom 18.04.2011

Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen

In den letzten Wochen ist insbesondere in Ostwestfalen eine Diskussion über die Pflicht zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen bei privaten Abwasserleitungen entstanden. Dieses hat teilweise zur Gründung von Bürgerinitiativen geführt. Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen hat deshalb das Umweltministerium NRW in einem Fachgespräch am 08.04.2011 aufgefordert, dass sich die Landesregierung zu dem Thema „Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen“ eindeutig und klar erklären muss, denn auch durch Diskussionen im Landtag sind die Städte und Gemeinden insgesamt erheblich verunsichert worden.

Das Umweltministerium hat am 08.04.2011 zugesagt, dass Herr Umweltminister Remmel den kommunalen Spitzenverbänden schriftlich eine Stellungnahme zukommen lassen wird. Im Landtag ist außerdem eine Experten-Anhörung zu dem Thema angedacht.

Am 08.04.2011 hat Frau Ministerpräsidentin Hannelore Kraft bereits in einer Videobotschaft klargestellt, dass Dichtheitsprüfungen bei privaten Abwasserleitungen aus Gründen des Umwelt- und Trinkwasserschutzes sinnvoll sind und deshalb das „Ob“ der Prüfpflicht nicht in Frage steht. Unabhängig davon wird zur gesetzlichen Regelung in § 61 a Abs. 3 bis 6 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) auf Folgendes hingewiesen:

1. § 61 a LWG NRW wird durch neues WHG nicht gegenstandlos

Die Pflicht zur Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen in § 61 a Abs. 3 bis 6 LWG NRW ist gültiges Landesrecht. Durch das Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes am 01.03.2010 ist § 61 a LWG NRW nicht gegenstandslos geworden. Nach Aussagen des Umweltministeriums NRW beabsichtigt die Bundesregierung in absehbarer Zeit nicht eine entsprechende Bundes-Rechtsverordnung zu erlassen, in der die Pflicht zur Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen bundesweit geregelt wird. Liegt eine solche Bundes-Rechtsverordnung nicht vor, so gilt § 61 a LWG NRW uneingeschränkt fort, weil die Bundesländer insoweit nach wie vor eine Regelungskompetenz haben. Von dieser Regelungskompetenz haben die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Hessen, Schleswig-Holstein und Hamburg Gebrauch gemacht.

2. Gesetzliche Frist:  31.12.2015

In § 61 a Abs. 3 und 4 LWG NRW ist bestimmt, dass für alle bestehenden privaten Abwasserleitungen, die noch nie auf Dichtheit geprüft worden sind, bis zum 31.12.2015 eine Dichtheitsprüfung durchgeführt werden muss.

Die Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen ist vergleichbar der Hauptuntersuchung beim Auto, die alle zwei Jahre durchgeführt werden muss. Die Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen muss allerdings nur im Abstand von 20 Jahren durchgeführt werden. Dieses ist in Nordrhein-Westfalen seit dem 01.01.1996 so gesetzlich geregelt. Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass der Austritt von Schmutzwasser aus undichten privaten Abwasserleitungen und die Versickerung in das Grundwasser nach § 324 Strafgesetzbuch (Gewässerverunreinigung) strafbar ist, weil unter dem Begriff des Gewässers auch das Grundwasser fällt.

Mit Blick auf die gesetzlich geregelte Frist (31.12.2015) haben die Städte und Gemeinden allerdings die Pflicht durch Satzung diese gesetzliche Frist bei Grundstücken in Wasserschutzgebieten zu verkürzen, wenn die privaten Abwasserleitungen bei häuslichem Abwasser vor dem 01.01.1965 und bei gewerblichen/industriellen Abwasser vor dem 01.01.1990 errichtet worden sind (§ 61 a Abs. 5 Satz 2 LWG NRW). Hintergrund für diese Regelung ist, dass insbesondere der Trinkwasserschutz in Wasserschutzgebieten es erfordert, dass private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, dicht sind, damit die Trinkwassergewinnung und Trinkwasserversorgung nicht beeinträchtigt wird.

Für alle anderen Abwasserleitungen kann es die Stadt/Gemeinde entweder bei der gesetzlich festgelegten Frist (31.12.2015) belassen oder sie kann die gesetzliche Frist durch den Erlass einer Satzung verlängern oder verkürzen. Eine Verlängerung der gesetzlichen Frist zur Dichtheitsprüfung ist nach einem Erlass des  Umweltministeriums vom 05.10.2010 durch Satzung aber längstens bis zum 31.12.2023 möglich. Dieser Erlass wurde — wie bereits mitgeteilt — mit den kommunalen Spitzenverbänden im Vorfeld nicht abgestimmt.

3. „Ob und Wie“ saniert wird, entscheidet sich erst nach der Dichtheitsprüfung

Es wird immer wieder missverstanden, dass es zunächst nur um die Durchführung einer Dichtheitsprüfung geht. Ob überhaupt und wenn ja, wie eine defekte private Abwasserleitung saniert werden muss, entscheidet sich erst nach der durchgeführten Dichtheitsprüfung, d. h. wenn das Ergebnis der Dichtheitsprüfung vorliegt. Der Zeitraum, in dem die Sanierung durchgeführt werden muss, richtet sich nach dem festgestellten Schadensbild. Bei der Sanierung einer Abwasserleitung geht es  insbesondere darum, welche kostengünstigste Möglichkeit in Betracht gezogen werden kann. Auch hier empfiehlt es sich, dass die Stadt/Gemeinde den Grundstückseigentümern mit Tipps und Hinweisen weiter hilft. Hierzu gehört unter anderem, dass auf die zinsvergünstigten Darlehen der KfW-Bank hingewiesen wird.

4. Schutz vor betrügerischen Machenschaften

Wichtig ist ebenso, dass die Stadt/Gemeinde ihre Bürgerinnen und Bürger darüber informiert, dass ein Grundstückseigentümer erst dann eine Dichtheitsprüfung durchführen muss, wenn die Stadt/Gemeinde eine klare Aussage dazu trifft, wann die Pflicht Dichtheitsprüfung erfüllt werden muss. Diese Aussage der Stadt/Gemeinde kann darin bestehen, dass keine Satzung erlassen wird und auf die gesetzlich festgelegte Frist (31.12.2015) verwiesen wird.

Es empfiehlt sich, nicht für alle Grundstücke die Dichtheitsprüfung bis zum 31.12.2015 durchführen zu lassen, sondern durch Satzung die Frist auch zu verlängern, damit die Stadt/Gemeinde zum einen die Möglichkeit hat, die Bürgerinnen und Bürger vor betrügerischen Machenschaften zu schützen, die in der Vergangenheit immer wieder aufgetreten sind. Zum anderen kann die Stadt/Gemeinde auch nur für eine bestimmte Anzahl von Grundstücken pro Jahr den Grundstückseigentümern mit dem vorhandenen Personal Hilfe gewähren.

Weitere Informationen können im Intranet des StGB NRW unter der Rubrik Fachinfo/Service, Umwelt/Abfall/Abwasser abgerufen werden. Gleichzeitig wird auch darauf hingewiesen, dass die Kommunal- und Abwasserberatung NRW Ende März 2011 eine Sonderausgabe der Zeitschrift „Abwasser-Report“ herausgebracht hat, wo zu allen Fragen der Dichtheitsprüfung Informationen enthalten sind.

Az.: II/2 24-30 qu-ko

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