Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 164/2010 vom 24.02.2010

Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen

Durch das am 1.3.2010 in Kraft tretende neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) wird die Pflicht der Grundstückseigentümer zur Dichtheitsprüfung an ihren, privaten Abwasserleitungen in (§ 61 a Abs. 3 bis 6 LWG NRW) nicht aufgehoben oder gegenstandslos. Im Einzelnen:

Zwar wird in § 61 WHG eine bundesrechtliche Grundsatzregelung zur Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen getroffen, weil eine kontinuierliche Eigenkontrolle der Gewässerbenutzer und Anlagenbetreiber wesentlich dazu beitragen kann, die Gewässer durch einen ordnungsgemäßen Vollzug der gesetzlich und behördlich vorgeschriebenen Anforderungen wirksam zu schützen (vgl. BT-Drucksache 16/12275, S.70). Daneben knüpft die bundesrechtliche Grundsatzregelung auch daran an, dass nahezu alle Landeswassergesetze der Länder in der Vergangenheit bereits Regelungen zur Selbstüberwachung getroffen haben. Zu beachten ist, dass § 61 Abs. 1 WHG die Selbstüberwachung für das Abwasser und § 61 Abs. 2 WHG die Selbstüberwachung für Abwasseranlagen regelt. Entspricht eine Abwasseranlage nicht den Anforderungen nach § 60 Abs. 1 WHG, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durch den Anlagenbetreiber durchzuführen (§ 60 Abs. 2 WHG), d.h. aus § 60 Abs. 2 WHG folgt eine unmittelbare, bundesrechtliche Sanierungspflicht des Anlagenbetreibers. Dabei fallen unter den weit zu verstehenden Begriff der Abwasseranlage neben öffentlichen Abwasserleitungen (Abwasserkanälen) auch private Abwasserleitungen.

§ 61 Abs. 3 WHG ermächtigt die Bundesregierung darüber hinaus zum Erlass einer Rechtsverordnung, die den Rechtsrahmen für die Selbstüberwachung konkretisierend ausgestaltet. Von entscheidender Bedeutung ist dabei, dass die landesrechtlichen Vorschriften bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 61 Abs. 3 WHG weiter gelten (so ausdrücklich: BT-Drucksache 16/12275, S. 70). Damit werden die bestehenden und  entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften mit dem Inkrafttreten des WHG am 1.3.2010 nicht gegenstandslos, sondern gelten solange fort, bis der Bund von seiner Verordnungsermächtigung in § 61 Abs. 3 WHG überhaupt Gebrauch macht und eine Rechtsverordnung in Kraft getreten ist, die den Regelungsauftrag umsetzt (vgl. Egner/Fuchs, Naturschutz- und Wasserrecht 2009, § 61 WHG Rz. 2, S. 420;  Queitsch in: Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, Kommentar, 1. Aufl. 2010, § 61 WHG Rz. 6).

Diese Grundaussage in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 16/12275, S. 70) zum Fortbestand landesrechtlicher Regelungen ist für Praxis von besonderer Bedeutung. So regelt § 61 Abs. 2 WHG, dass der Betreiber einer Abwasseranlage unter anderem verpflichtet ist, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit und ihre Unterhaltung selbst zu überwachen. Hierzu gibt es z.B. in Hamburg (§ 17 b Hamburgisches Abwassergesetz) oder in Nordrhein-Westfalen (§ 61 a LWG NRW) landesrechtliche Regelungen. So beinhaltet § 61 a Abs. 3 bis 6 LWG NRW unter anderem die Pflicht, dass Grundstückseigentümer die ihnen zuzuordnenden Abwasserleitungen nach einem vorgegebenen Fristenrahmen auf Dichtheit zu überprüfen haben. Solche landesrechtlichen Regelungen gelten damit bis zum Erlass einer Rechtsverordnung des Bundes nach § 61 a Abs. 3 WHG fort. Im Übrigen wird abzuwarten sein, ob der Bund überhaupt eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen wird und wenn ja, welchen Inhalt diese dann aufweisen wird. Zurzeit ist überhaupt nicht erkennbar, dass eine entsprechende Rechtsverordnung in absehbarer Zeit erlassen werden soll, weil der Bund an den Verordnungs-Entwürfen zur Bundes-Grundwasser-Verordnung, zur Bundes-Verordnung zum Schutz von Oberflächengewässern und zur Bundes-Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen arbeitet. 

Unabhängig davon unterliegen die neuen wasserrechtlichen Regelungen des Bundes der Abweichungsbefugnis der Länder, soweit sie nicht stoff- und anlagenbezogen sind (Art. 72 Abs. 3 Nr. 5 GG, BT-Drucksache 16/12275, S. 41). Insoweit gilt selbst bei den anlagenbezogenen Bundesregelungen, dass Verfeinerungen bzw. eine Ausfüllung durch das Landesrecht grundsätzlich möglich sind, wenn die bundesrechtliche Grundregelung nicht inhaltlich unterlaufen wird, so dass entsprechende landesrechtliche Regelungen auch zukünftig weiterhin möglich sind bzw. oftmals zur Konkretisierung erforderlich sein werden. (vgl. Queitsch in: Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, Kommentar, 1. Aufl. 2010, § 61 WHG Rz. 7).

Az.: II/2 22-11 qu-qu

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