Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 145/2012 vom 06.02.2012

Deutscher Verkehrsgerichtstag zu Pedelecs

Die bestimmende Form der Elektromobilität auf den Straßen deutscher Städte und Gemeinden ist das Erscheinen von elektrisch unterstützten Fahrrädern (Pedelecs). Dabei handelt es sich um „Fahrräder mit Hilfsmotor“ bzw. mit „Tretkraftunterstützung“. Der Elektromotor dieser Fahrräder ist ein Hilfsantrieb, der nur arbeitet, wenn die Pedale des Fahrrads getreten werden. Damit unterscheiden sich Pedelecs von Elektrorädern, die auch nur mit elektrischem Antrieb bewegt werden können.

Derartige Pedelecs haben Zulassungszahlen von über 200.000 Stück pro Jahr. Ihre zahlreiche Präsenz hat zu der Diskussion geführt, ob es sich dabei überhaupt um Fahrräder oder um Kleinkrafträder handelt. Der Deutsche Verkehrsgerichtstag hat sich nun dafür ausgesprochen, dass das Pedelecs auch rechtlich als Fahrräder behandelt werden, wenn ihr elektrischer Hilfsmotor eine maximale Nenndauerleistung von 250 Watt hat, beim Erreichen von 25 km/h völlig oder beim Abbruch des Tretens abgeschaltet wird. In diesem Falle ist auch eine Helmpflicht nicht gegeben, da es auch für Fahrräder keine Helmpflicht gibt. Pedelecs, die schneller als 25 km/h fahren (teilweise fahren sog. schnelle Pedelecs bis zu 45 km/h) sollten jedoch als Kleinkrafträder eingestuft werden. Für sie bestehen eine Zulassungs- und Helmtragepflicht. Darüber hinaus dürfen sie mit Fahrerlaubnis benutzt werden.

Ein völlig anderes Feld ist die Benutzung von Party-Fahrrädern (auch BierBikes oder Party-Bikes genannt). Dabei handelt es sich um fahrbare Geräte, die von bis zu 8 Personen, die kreisförmig oder quer zur Fahrtrichtung angeordnete Pedalen wie beim Fahrrad bedienen, um sich fortzubewegen. Eine zusätzliche Person ist für den Ausschank von Getränken (hauptsächlich Bier) und für die Lenkung bzw. für das Abbremsen der Konstruktion verantwortlich. Der Verkehrsgerichtstag ist der Auffassung, dass die Besonderheiten derartiger Konstruktionen es nicht zulassen, sie als Fahrzeug gemäß Straßenverkehrszulassungsordnung einzustufen. Deshalb ist ihre Benutzung auf öffentlichen Straßen und Wegen erlaubnispflichtig. Für Erteilung einer entsprechenden Sondernutzungserlaubnis sind die Städte und Gemeinden verantwortlich.

Aus Sicht des Deutschen Städte- und Gemeindebundes sind die Empfehlungen des Verkehrsgerichtstages zu begrüßen. Es ist ein Beitrag zu weniger Bürokratie, wenn Pedelecs als Fahrräder behandelt werden. Es besteht kein Bedarf, zusätzliche Regelungen oder Verkehrszeichen für sie einzuführen (wie es mit Blick auf Inlineskates geschehen ist). Zu begrüßen ist auch, dass die Party-Fahrräder nicht als Fahrzeuge anerkannt werden müssen. Derartige Konstruktionen stellen oftmals eine Gefährdung des sicheren Verkehrsablaufs dar.

Az.: III 640-85

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