Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 431/1998 vom 05.08.1998

Deutscher Städte- und Gemeindebund für Reform des Sozialrechts

Der Präsident des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, 1. Bürgermeister Heribert Thallmair, Starnberg, hat kürzlich auf die zunehmende Komplexität und Unübersichtlichkeit des sozialen Leistungsrechts in Deutschland mit seinen vielfältigen Ansprüchen hingewiesen. 1.126,25 Mrd. DM seien 1996 (1991: 828 Mrd. DM) für die soziale Sicherung in Deutschland ausgegeben worden. 38 Behörden verwalteten über 150 Sozialleistungen. Ca. 30 % und damit 350 Mrd. DM flössen in die Bürokratie. Durch moderne Verwaltungsverfahren und die Zusammenführung von Leistungsansprüchen an zentralen Stellen können nach Schätzungen des DStGB die Verwaltungskosten bis zu 10 % verringert werden.

Immer mehr Gesetze regeln nach Auffassung des DStGB jeden Anspruch bis ins Detail. Allein im Bundessozialhilfegesetz seien in den letzten 35 Jahren in 46 Gesetzen über 500 Einzelregelungen modifiziert worden. Die Arbeit in den Sozialämtern werde durch die ständigen Neuregelungen erschwert. Um den Sozialämtern Zeit für Beratungen und konkrete Hilfeangebote ihrer Klienten zu geben, müßten Hilfen im BSHG verwaltungstechnisch vereinfacht werden.

Der DStGB unterstützt deshalb den Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg, die Pauschalierung der Sozialhilfeleistungen im Rahmen von Modellvorhaben in der Praxis zu erproben. Erfahrungen in Baden-Württemberg zeigten, daß dies funktioniere und auch die Leistungsempfänger mit diesem Verfahren einverstanden seien. Nicht zuletzt stärke dies die Selbstverantwortung der Hilfeempfänger.

Zusätzlich fordert der DStGB die Harmonisierung der Leistungsvoraussetzungen anderer sozialen Leistungsbereiche, z.B. des Sozialhilferechts und des Rechts der Arbeitslosenhilfe. Die unterschiedlichen Ansprüche und Leistungen der Transfersysteme führten zu erheblichen Doppelarbeiten in Sozialämtern und Arbeitsämtern.

Schließlich erneuert der DStGB seine Forderung nach einer dauerhaften Beteiligung des Bundes an den durch die Arbeitslosigkeit bedingten Kosten der Sozialhilfe. Diese sei vom nachrangigen Hilfesystem zum vorrangigen Regelversorger mißbraucht worden. Einer weiteren Kommunalisierung könne nur durch eine Kostenbeteiligung des Bundes begegnet werden.

Az.: III 809

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