Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 703/2014 vom 30.10.2014

Deutsche Bauregellisten für Bauprodukte nicht EU-Recht-konform

Die deutsche Praxis, dass Bauprodukte über sogenannte Bauregellisten zusätzliche nationale Genehmigungen haben müssen, auch wenn sie bereits über eine CE-Zeichen verfügen und in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig vermarktet werden, verstoßen gegen die europäischen Regeln des freien Warenverkehrs. Wie die Europäische Kommission mitteilte, hat dies der Europäische Gerichtshof am 16.10.2014 bestätigt (Az.: C 100/13). Die Dienststellen der Kommission wollen nach eigenen Angaben nun eng mit den deutschen Behörden zusammenarbeiten, um das Urteil umzusetzen.

Unter der neu verabschiedeten Bauproduktverordnung (BauPVO) (VO (EU) 305/2011) sind die Mitgliedstaaten befugt, Leistungsanforderungen für Bauprodukte festzulegen — allerdings unter der Bedingung, dass die Mitgliedstaaten nicht den freien Verkehr von CE-gekennzeichneten Produkten behindern. Denn deren ordnungsgemäße Funktion würde bereits von harmonisierten europäischen Normen gewährleistet, so die Kommission. Das nationale System unterzieht Bauprodukte, die bereits die CE-Kennzeichnung haben, zusätzlichen Tests, bevor sie in Deutschland vermarktet werden. Die Kommission hatte zahlreiche Beschwerden von Herstellern und Importeuren von Bauprodukten erhalten, die Schwierigkeiten haben, ihre Produkte auf dem deutschen Markt zu verkaufen.

Die BauPVO sehe eine «gemeinsame technische Sprache» vor, mit deren Hilfe Hersteller die Leistung und Eigenschaften ihrer Produkte in der EU diskutieren könnten, heißt es in der Mitteilung der Kommission. Die Sprache basiere auf standardisierten Normen und ersetze bisherige nationale technische Regelungen. Die erhöhte Markttransparenz nutze Entwicklern, Bauherren und -unternehmern. Insbesondere Architekten hätten es leichter, sich verlässlich über die verschiedenen Produkteigenschaften zu informieren, so dass ihre Sicherheitsvorkehrungen bei Bauvorhaben den Anforderungen des jeweiligen Landes entsprechen könnten.

Das jetzt ergangene Urteil bezieht sich auf Bauprodukte, die durch bestimmte harmonisierte europäische Normen abgedeckt sind (insbesondere Türen, Tore und Wärmedämmprodukte). Damit sind die Vorgaben des Urteils auch im Rahmen der Beschaffung von Bauleistungen durch Städte und Gemeinden (hier: Festlegung von Mindeststandards an Bauprodukte) zu beachten. Da die Kommission eine weitere große Anzahl von ähnlichen Beschwerden in Bezug auf die deutsche Behandlung von Produkten erhalten hat, die anderen harmonisierten Normen unterliegen, wirkt sich das Urteil nach Einschätzung der Kommission auf das gesamte deutsche System der Bauregellisten aus.

Az.: II gr-ko

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