Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 658/2005 vom 23.08.2005

Deponieverwertungsverordnung

Am 01.09.2005 wird die Verordnung über die Verwertung von Abfällen auf Deponien (Deponieverwertungsverordnung-DepVerwV) in Kraft treten (BGBl I 2005, S. 2252). Die Deponieverwertungsverordnung hat u.a. zum Ziel, Scheinverwertungen von Abfällen auf Deponien zu unterbinden. Die Deponieverwertungsverordnung ergänzt damit die Ablagerungsverordnung, die bereits am 01.03.2001 in Kraft getreten ist und ab dem 01.06.2005 vorgibt, dass sämtliche Abfälle zur Beseitigung in Müllverbrennungsanlagen durch Verbrennung oder in mechanisch-biologischen Anlagen durch eine mechanisch-biologische Vorbehandlung vorzubehandeln sind. Die Deponieverwertungsverordnung dient deshalb insbesondere dazu, dass die Vorgaben der Ablagerungsverordnung nicht unterlaufen werden und künftig die Kosten für die Deponienachsorge dadurch erheblich verringert werden können, dass auf den Abfalldeponien nur noch sog. inerte Abfälle (§ 3 Abs. 11 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) abgelagert werden dürfen. Darunter sind Abfälle zu verstehen, die im Deponiekörper nicht mehr reagieren können, so dass kostenintensive Probleme z.B. durch Deponiesickerwasser oder Deponiegas nicht mehr entstehen.

Az.: Az.: II/2 31-02 qu/g

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