Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 360/2002 vom 05.06.2002

Deponie-Nachsorgekosten

Mehrere Mitgliedsstädte und –gemeinden haben bei der Geschäftsstelle angefragt, ob Deponie-Nachsorgekosten innerhalb relativ kurzer Zeiträume z.B. innerhalb von 2 Jahren bis zur Stillegung der Abfalldeponie komplett über die Abfallgebühren des Kreises vereinahmt werden können, mit der Folge das exorbitante Gebührensprünge bei der Abfallgebühr des Kreises entstehen. Hierzu kann zur Zeit auf folgendes hingewiesen werden:

Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 4 Landesabfallgesetz NRW können Nachsorgekosten für stillgelegte Deponien auch nach Schließung der Deponie noch über die Abfallentsorgungsgebühren abgerechnet werden. Jedenfalls eröffnet § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 4 Landesabfallgesetz NRW diese Möglichkeit, sofern die Deponie-Nachsorgekosten nach Stillegung der Deponie nicht durch Rücklagen in bezug auf die vorhersehbaren Kosten der Nachsorge gedeckt worden sind. Ausgehend hiervon besteht für einen Landkreis grundsätzlich die Möglichkeit, die Nachsorgekosten nicht ausschließlich bis zum Zeitpunkt der Stillegung der Deponie zu vereinnahmen, sondern auch über den Zeitpunkt der Stillegung hinaus Kosten der Nachsorge über die Kreis-Abfallgebühr zu vereinnahmen.

Gerichtsentscheidungen dazu, ob ein Kreis kommunalabgabenrechtlich verpflichtet ist , die Abrechnungsmöglichkeit in § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 4 LAbfG NRW zwingend zu nutzen, liegen bislang nicht vor, so daß insoweit ein Prozeßrisiko nicht ausgeschlossen werden kann, wenn gegen einen entsprechenden Gebührenbescheid eines Landkreises durch eine Stadt oder Gemeinde Widerspruch und Klage erhoben würde.

Kommunalabgabenrechtlicher Ansatzpunkt für einen Widerspruch und eine Klage könnte allerdings sein, daß die Vereinnahmung von Kosten der Nachsorge für eine Abfalldeponie den Abschreibungen von Anlagegütern in § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW vergleichbar ist. In bezug auf die Abschreibung von Anlagegütern ist anerkannt, daß diese in bezug auf eine mutmaßliche Nutzungsdauer gleichmäßig zu bemessen sind, damit eine Belastung für die gebührenpflichtigen Benutzer erreicht wird, die mit dem in § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW verankerten Äquivalenzprinzip vereinbar ist. Vor diesem Hintergrund könnte argumentiert werden, daß eine Vereinnahmung von Kosten der Nachsorge für eine Abfalldeponie und die dabei angewandte Verfahrensweise nicht einfach verlassen werden kann, wenn dieses dazu führt, daß erhebliche Gebührensprünge herbeigeführt werden und sich gleichzeitig eine erheblichen Mehrbelastung der aktuellen Benutzer der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung einstellt. Hierdurch kann das Äquivalenzprinzip in § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW als verletzt angesehen werden, weil in kürzester Zeit nur den aktuellen Benutzern der Abfallentsorgungseinrichtung die Kosten der Nachsorge für die Abfalldeponie aufgebürdet werden, obwohl der Landesgesetzgeber in § 9 Abs. 2 Satz 4 Landesabfallgesetz NRW die Möglichkeit eröffnet hat, eine Veranlagungsmethode zu wählen, die die gebührenpflichtigen Benutzer weniger belastet.

Bei dieser Argumentation wäre aber Voraussetzung, daß seitens der Verwaltungsgerichte anerkannt wird, daß das Wort "vorhersehbare Kosten der Nachsorge" in § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 4 Landesabfallgesetz NRW nicht dahin ausgelegt wird, daß alle Kosten der Nachsorge für eine Deponie vor deren Stillegung grundsätzlich über die Abfallgebühren vereinnahmt sein müssen und nur die nicht vorhersehbaren Kosten der Nachsorge (z.B. Verschärfung der Nachsorgestandards) nach Stillegung der Deponie über die Abfallgebühren weiter vereinnahmt werden können. Allerdings kann das Wort "vorhersehbar" aber durchaus dahin ausgelegt werden, dass die Nachsorgekosten für eine Deponie grundsätzlich bezogen auf deren Betriebszeit über zahlreiche Gebührenperioden vereinnahmt werden müssen. Eine Verkürzung der Betriebszeit kann daher als nicht vorher sehbar eingeordnet werden, mit der Folge, die Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 4 LAbfG NRW angewendet werden muss, um nicht das in § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW verankerte kommunalabgabenrechtliche Äquivalenzprinzip zu verletzen.

Az.: II/2 33-10 qu/g

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