Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 601/2005 vom 22.08.2005

De-minimis-Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor

Mit Wirkung vom 06.10.2004 ist die Freistellungsverordnung für De-minimis-Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor in Kraft getreten, die die Möglichkeit schafft, Beihilfen in Höhe von bis zu 3.000 EUR in einem (gleitenden) Zeitraum von 3 Jahren zu gewähren, ohne diese bei der Europäischen Kommission notifizieren zu müssen (VO EG Nr. 1860/2004 der Kommission vom 06.10.2004 über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrar und Fischereisektor).

Nach einer Mitteilung des Innenministeriums vom 08.08.2005 hat es hierzu ein Abstimmungsverfahren zwischen Bund und Ländern gegeben. Dieses ist nunmehr abgeschlossen, so dass die Verordnung nunmehr angewendet werden kann.

Da auch Gemeinden und Gemeindeverbände möglicherweise Beihilfen gewähren, die aufgrund der vorgenannten Verordnung von der Notifizierungspflicht ausgenommen sind, hat das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen ein Merkblatt mit Erläuterungen zu der gesetzlichen Regelung erstellt. Dieses Merkblatt kann im Intranet des Verbandes, Bereich "Fachinformation und Service" / "Fachgebiete" / "Finanzen und Kommunalwirtschaft" / "EU-Beihilferecht" abgerufen werden.

Az.: IV 904-11

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