Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 415/2000 vom 05.08.2000

Datenübermittlung bei der Hundesteuer

Im Zusammenhang mit der aktuellen Diskussion über ordnungsrechtliche Maßnahmen gegenüber gefährlichen Hunden wurde die Geschäftsstelle seitens mehrerer Mitgliedskommunen um Stellungnahme zu der Frage gebeten, ob die Weitergabe von Hundehalterdaten, die im Rahmen des Hundesteuerverfahrens erlangt wurden, an die Ordnungsämter zulässig ist.

Stellungnahmen aus Rechtsprechung und Literatur sind hierzu nicht ersichtlich. Die Geschäftsstelle ist jedoch der Rechtsauffassung, daß eine derartige Datenübermittlung gem. § 12 KAG i.V.m. § 30 Abs. 1 Ziffer 5 Abgabenordnung zulässig sein dürfte. Angesichts der erheblichen Bedeutung einer effektiven Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit gefährlichen Hunden liegt nach Auffassung der Geschäftsstelle ein "zwingendes öffentliches Interesse" an der Datenübermittlung vor.

Die Geschäftsstelle weist darauf hin, daß die Gemeinde Everswinkel einen Fragebogen entworfen hat, der die notwendigen Angaben zum Vollzug der Landeshundeverordnung ermitteln soll. Der Fragebogen der Gemeinde Everswinkel kann im Intranet des Verbandes unter "Fachinformationen und Service", Rubrik "Recht und Verfassung", unter dem Schlagwort "Landeshundeverordnung-Fragebogen Everswinkel" abgerufen werden.

Az.: IV/1-933-01/0

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