Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 293/2020 vom 31.03.2020

Datenbereitstellung für multimodale Vernetzung im Verkehrssektor

Die Vielfalt der verschiedenen Datenarten und Datenformate sowie der Stellen, an denen die Daten erhoben und gehalten werden, stellt für Kommunen eine Herausforderung dar. Mit der Einrichtung eines öffentlich zugänglichen nationalen Zugangspunktes für multimodale Verkehrs- und Reisedaten soll die Zugänglichkeit zu solchen Daten erleichtert und damit die Entwicklung intelligenter, digitaler Mobilitätsdienste unterstützt werden. Grundlegend hierfür ist die bereits in Kraft getretene delegierte Verordnung (EU) 2017/1926 zur europaweiten multimodalen Bereitstellung von Reiseinformationen. Sie soll die Zugänglichkeit, den Austausch, die Wiederverwendung und die Qualität multimodaler Reise- und Verkehrsdaten verbessern, die für die Bereitstellung von kontinuierlichen und qualitativ hochwertigen multimodalen Reiseinformationsdiensten erforderlich sind. 

Gemäß der delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 sind Verkehrs- und Reisedaten über einen Nationalen Zugangspunkt (NAP) zu publizieren. Seit Ende 2019 ist hierfür in Deutschland der Mobilitätsdaten-Marktplatz (MDM) zu nutzen. Die Bereitstellungspflicht relevanter Reise- und Verkehrsdaten betrifft die unterschiedlichen Personenverkehrsdienste im Luft-, Schienen- und Straßenverkehr, in der Binnenschifffahrt und im Seeverkehr, shared-mobility-Angebote, den Individualverkehr oder Kombinationen davon. Sowohl Kommunal- und Landesverwaltungen in ihrer Rolle als Infrastruktur-/ Verkehrsbetreiber als auch private Verkehrsunternehmen im Verkehrssektor sind durch die delegierte Verordnung (EU) 2017/1926 zur Datenbereitstellung verpflichtet.

Welche Daten sind von wem bis wann zur Verfügung zu stellen?

Verkehrsbehörden, Verkehrsbetreiber, Infrastrukturbetreiber und Anbieter nachfrageorientierter Verkehrsangebote sind nach der EU- Verordnung verpflichtet, statische Daten bzw. deren Metadaten (Datenbeschreibungen) über den NAP nach einem konkreten Zeitplan zur Verfügung zu stellen. Von dieser Verpflichtung sind insbesondere betroffen:

  • Im Bereich Straßenverkehr: Infrastrukturbetreiber (Länder, Kommunen, Parkraumanbieter oder -betreiber), Ladeinfrastrukturbetreiber, Tankstellenbetreiber etc.
  • Im Bereich Linienverkehre: Straßen- und schienengebundener Öffentlicher Personennahverkehr, Fernverkehr (Seefähre, Luftverkehr, Fernverkehr Schiene, Fernbus) etc.
  • Der Bereich nachfrageorientierter Verkehrsangebote, zum Beispiel Carsharing, Carpooling, Bikesharing, Taxis, Mietwagen etc.

Nur solche Daten sind verfügbar zu machen, die bereits in maschinenlesbaren Formaten vorliegen, d. h. aus der Verordnung ergibt sich keine Verpflichtung zur Erhebung neuer Daten. Die Weiterverwendung der Daten darf nicht unnötig eingeschränkt werden. Wird eine finanzielle Vergütung in Erwägung gezogen, hat diese angemessen und verhältnismäßig zu sein. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) betont aber die große Bedeutung einer schnellen Verfügbarmachung auch von Echtzeitdaten für die Entwicklung intelligenter, digitaler Verkehrsdienste und deren Nutzung durch einen möglichst breiten Kreis.

Daten über Transeuropäische Verkehrsnetze (TEN-V) sind bereits ab 12/2019 bzw. 12/2020 und 12/2021 zur Verfügung zu stellen. Daten zu weiteren Verkehrsnetzen, auch im kommunalen Bereich, ab 12/2023. Hierzu zählen dann unter anderem Daten zu Straßen- oder Radinfrastruktur, die vielfach auch bereits unter die INSPIRE-Richtlinie fallen.

Einschätzung der Geschäftsstelle

Durch die vermehrte Entwicklung von Open-Data- und anderen Mobilitätsdatenportalen in vielen Kommunen, Ländern oder auch bundesweit werden bereits zunehmend Mobilitätsdaten nutzbar. Gerade die Landesplattformen können geeignet sein, kommunale Verkehrsdaten zentralisiert an das nationale Portal zu übermitteln. Eine nicht gebündelte Datenbereitstellung durch alle Kommunen in Deutschland erscheint aus unserer Sicht nicht sachgerecht. Die Kommunen sollten daher von Bund und Ländern bei der Erfüllung der Vorgaben aus der delegierten Verordnung unterstützt werden. Gerade kleinere Gemeinden verfügen nicht über die Kapazitäten und Statistikabteilungen, um die entsprechende Datenbereitstellung zu gewährleisten. Das Teilen von Mobilitätsdaten sollte grundsätzlich auch aus kommunaler Sicht als Chance angesehen werden. Denn gute Informationen zu Mobilitätsangeboten können zur Stärkung des Umweltverbunds und zur Verknüpfung nachhaltiger Verkehrsträger und somit zur Verkehrswende beitragen.

Informationsbroschüre des BMVI und Webseiten involvierter Bundesbehörden für weitere Informationen

Betroffene Stellen können sich mit einer Broschüre des BMVI und insbesondere auf der Webseite der Nationalen Stelle einen Überblick verschaffen und sollten ggf. auch den Kontakt mit ihren Landesministerien hierzu suchen. Auf Bundesebene ist ein Stakeholderprozess beim BMVI vorgesehen, um den Mobilitätsdaten-Marktplatz in den kommenden Jahren aufzubauen. Die Geschäftsstelle wird sich entsprechend einbringen, um für alle Partner praktikable Prozesse zu identifizieren.

Die Informationsbroschüre ist abrufbar unter : www.bmvi.de

Nationale Stelle für Verkehrsdaten: https://nationalestelleverkehr.de

Mobilitäts Daten Marktplatz: www.mdm-portal.de

Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926: https://eur-lex.europa.eu

Az.: 33.0-003/009

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