Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 739/2023 vom 22.11.2023

Das Strompreispaket der Bundesregierung

Das von der Bundesregierung beschlossene Strompreispaket zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Industrie steht nun vor dem Hintergrund des BVerG-Urteils zum Klima- und Transformationsfonds (KTF) auf dem Prüfstand.

Im Paket vorgesehen sind mehrere Maßnahmen:

Neben der bereits beschlossenen Stabilisierung der Übertragungsnetzentgelte im Rahmen von 5,5 Milliarden Euro für das erste Halbjahr 2024 soll die Stromsteuer für alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes massiv gesenkt werden, und zwar auf den Mindestwert, den die Europäische Union zulässt. Die Steuer soll durch eine Erhöhung des Entlastungsbetrages in § 9b Stromsteuergesetz von gegenwärtig 15,37 Euro/MWh bzw. 1,537 ct/kWh auf 0,50 Euro/MWh bzw. 0,05 ct/kWh herabgesetzt werden. In dieser Stromsteuersenkung geht der bisherige Spitzenausgleich auf und soll damit verstetigt werden. Davon profitierten, laut Bundesregierung, nicht nur die Unternehmen, die bislang den Spitzenausgleich nutzen konnten, sondern alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes. Für die Unternehmen, die bislang den Spitzenausgleich geltend machen konnten, entfallen zusätzlich die Bürokratiekosten im Zuge des Spitzenausgleichs.

Die bestehenden Regelungen für die Strompreiskompensation im KTF, die für die rund 350 Unternehmen gelten, die am stärksten im internationalen Wettbewerb stehen, sollen nicht nur für fünf Jahre verlängert, sondern überdies über den Wegfall des so genannten Selbstbehalts nochmals ausgeweitet werden. Dies betrifft auch die bestehende Regelung zum „Super-Cap“, der für die rund 90 besonders stromintensiven Unternehmen gilt. Diese Entlastung soll ebenfalls für die nächsten fünf Jahre fortgeführt werden und durch Entfall des Sockelbetrags ausgeweitet werden. Mit der Strompreiskompensation und dem „Super-Cap“ werden die Unternehmen von den Summen entlastet, die im Zusammenhang mit emissionshandelsbedingten indirekten CO2-Kosten entstehen.

Die Senkung der Stromsteuer ist dem vieldiskutierten Industriestrompreis vorzuziehen. Allerdings ist diese Steuersenkung auf die Unternehmen des produzierenden Gewerbes beschränkt und wirkt deshalb nicht in der Breite auch auf die Unternehmen des Mittelstandes. Die Begrenzung erfolgt mit Blick auf die mit der Senkung der Stromsteuer einhergehenden Steuerausfälle, die auf ca. 10 Milliarden Euro taxiert werden.

Mit den jüngsten Entwicklungen bzgl. des KTFs ist jedoch fraglich, ob diese Entlastungen tatsächlich umgesetzt werden können.

Az.: 28.6.1-002/012

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