Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 31/2005 vom 07.12.2004

Darlehensweise Sozialhilfegewährung für Heimbewohner

Der Deutsche Bundestag hat am 22.Oktober 2004 das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch beschlossen (BT-Drs. 15/3673); der Bundesrat hat dem Gesetz am 5. November 2004 zugestimmt. Das Gesetz wird zum 1. Januar 2005 in Kraft treten. Mit dem Gesetz soll u.a. das Verfahren der Zuzahlungen für Heimbewohner, deren Heimkosten vom Sozialhilfeträger getragen werden (sog. Taschengeldempfänger), vereinfacht werden.

Durch ein verpflichtendes Darlehen der Sozialhilfeträger (§ 35 Abs. 3 bis 5 SGB XII) sollen finanzielle Überforderungen der Heimbewohner vermieden werden. Zur Umsetzung der neuen Regelungen hat das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) die Vertreter der kommunalen Spitzenverbände sowie die Vertreter der Spitzenverbände der Krankenkassen zu einem Gespräch am 30. November 2004 eingeladen. Nach intensiver Erörterung konnte man sich auf folgende gemeinsame Eckpunkte der Umsetzung (Verfahrensabläufe) verständigen:

I. Grundfall (ab Jahreswechsel 2005 / 2006)

1. Der Träger der Sozialhilfe informiert die zuständige Krankenkasse spätestens bis zum 1. November des Vorjahres über die Leistungsberechtigten, die der Darlehensregelung in der Vergangenheit nicht widersprochen haben.

2. Die Krankenkasse prüft, ob für die Leistungsberechtigten die ein- oder zweiprozentige Belastungsgrenze Anwendung findet.

3. Die Krankenkasse übermittelt dem Sozialhilfeträger die Befreiungsbescheinigungen rechtzeitig vor dem 1. Januar und teilt die Höhe der Belastungsgrenze mit.

4. Der Sozialhilfeträger übersendet spätestens bis zum 1. Januar die Befreiungsbescheinigungen an die Leistungsberechtigten. Dies erfolgt in einem Schreiben zusammen mit der Information über die Zahlungsmöglichkeiten (Selbstzahler bzw. Darlehen), die Auszahlungsmodalitäten und die Möglichkeit des Widerspruchs.

5. Sofern die Leistungsberechtigten nicht widersprechen, überweist der Sozialhilfeträger die jährlichen Zuzahlungsbeträge an die Krankenkassen. Die Rückzahlung der Darlehen erfolgt durch Verrechnung mit den monatlich auszuzahlenden Barbeträgen über das gesamte Kalenderjahr.

II. Sonderregelung (Jahreswechsel 2004 / 2005)

1. Der Träger der Sozialhilfe informiert die zuständige Krankenkasse -ggflls. unter Hinzuziehung der Heimträger- spätestens bis zum
1. Januar 2005 über die Leistungsberechtigten.

2. Die Krankenkasse übermittelt allen mitgeteilten Personen unmittelbar die Befreiungsbescheinigung zum 1. Januar 2005.

3. Die Krankenkasse prüft, ob für die Leistungsberechtigten die ein- oder zweiprozentige Belastungsgrenze Anwendung findet.

4. Die Krankenkasse teilt dem Sozialhilfeträger die Höhe der Belastungsgrenze mit.

5. Der Träger der Sozialhilfe informiert die Leistungsberechtigten über die Zahlungsmöglichkeiten (Selbstzahler bzw. Darlehen), die Auszahlungsmodalitäten und die Möglichkeit des Widerspruchs.

6. Sofern die Leistungsberechtigten nicht widersprechen, überweist der Sozialhilfeträger die jährlichen Zuzahlungsbeträge an die Krankenkassen. Die Rückzahlung der Darlehen erfolgt durch Verrechnung mit den monatlich auszuzahlenden Barbeträgen über das gesamte Kalenderjahr.

Az.: III 801

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