Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 80/2022 vom 07.02.2022

Corona-Bonus für Beamtinnen und Beamte bei Altersteilzeit bzw. Elternzeit

Mit Schnellbrief Nummer 53 vom 31. Januar 2022 hatte die Geschäftsstelle über den Erlass des Finanzministeriums zur Abwicklung der gesetzlich vorgesehenen Corona-Sonderzahlung berichtet. Im Nachgang dazu wurden zu den Themenbereichen Altersteilzeitbeschäftigung und Elternzeit Anfragen an die Geschäftsstelle gerichtet. Diese wurden zum Anlass genommen, das Finanzministerium um klarstellende Hinweise zu bitten. Dabei ging es unter anderem um die Frage, ob auch Beamtinnen und Beamte, welche sich bereits vor 2021 in der Freistellungsphase befunden haben, ebenfalls diese Sonderzahlung bekommen. Zu diesem Themenbereich hat sich das Ministerium heute wie folgt geäußert:

„1. Altersteilzeitbeschäftigung
Die Gewährung einer Corona-Sonderzahlung setzt nach Nummer 1.2 des Runderlasses vom 26. Januar 2022 allgemein voraus, dass Beamtinnen und Beamte am Stichtag 29. November 2021 in einem aktiven Dienstverhältnis gestanden haben und sie in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 mindestens an einem Tag Anspruch auf Besoldung aus diesem Dienstverhältnis hatten. Üben Beamtinnen und Beamte am genannten Stichtag eine Teilzeitbeschäftigung in Form einer Altersteilzeit aus, so wird die Corona-Sonderzahlung entsprechend dem Beschäftigungsumfang gewährt, der über die Gesamtdauer der Altersteilzeitbeschäftigung (Bewilligungszeitraum) festgesetzt wurde. Da es sich bei der Altersteilzeit lediglich um eine besondere Form einer Teilzeitbeschäftigung handelt, greifen hier stets die Regelungen der Nummer 1.4.1 des Runderlasses über die Kürzung der Corona-Sonderzahlung bei Teilzeitbeschäftigung.

2. Elternzeit
Bei einer Elternzeit oder Beurlaubung ohne Bezüge ist die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Corona-Sonderzahlung regelmäßig besonders festzustellen. Weder Elternzeit noch Beurlaubung ohne Bezüge führen dazu, dass am Stichtag 29. November 2021 kein Dienstverhältnis mehr zum Dienstherrn besteht. Ein Dienstverhältnis (Beamtenverhältnis) endet nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (bspw. Entlassung, Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand). Daher muss in den Fällen einer Elternzeit oder Beurlaubung ohne Bezüge stets individuell geprüft werden, ob Beamtinnen und Beamte in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 mindestens an einem Tag Anspruch auf Besoldung hatten (auch aufgrund von Mutterschutz oder Erholungsurlaub). War dies im genannten Zeitraum mindestens an einem Tag der Fall, so besteht auch ein Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung. Für die Höhe der zu leistenden Corona-Sonderzahlung sind wiederum die Regelungen der Nummer 1.4.1 des Runderlasses maßgebend. Nur dann, wenn im genannten Zeitraum auf Grund von Elternzeit oder (Langzeit-)Beurlaubung an keinem Tag ein Anspruch auf Besoldung bestand, wird Beamtinnen und Beamten keine Corona-Sonderzahlung gewährt.

Im Übrigen verweise ich mit Blick auf mögliche, sich im Vollzug des Runderlasses ergebende besondere Fallkonstellationen auf die Ausführungen in der Begründung zu den entsprechenden Regelungen im Entwurf des Corona-Sonderzahlungsgesetzes - Corona-SZG NRW-E (siehe §§ 2 und 4 Corona-SZG NRW-E in der Landtagsdrucksache 17/16322 – abrufbar unter https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-16322.pdf).“

Az.: 14.5.1-007/001

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