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StGB NRW-Mitteilung 189/2023 vom 10.03.2023

Corona: Auswirkungen im Friedhofsbereich XII

Vor dem Hintergrund des Auslaufens der Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sieht die Geschäftsstelle des StGB NRW im Einvernehmen mit der Geschäftsstelle des Bestatterverbandes NRW Veranlassung zu einer weiteren Aktualisierung der ausgesprochenen Empfehlungen zur Eindämmung der weiteren Verbreitung der COVID-19-Pandemie im Friedhofsbereich. Daher werden die zuletzt vorausgegangenen Empfehlungen in der Mitteilung vom 10.12.2021 (Mitteilungsnotiz XI) insgesamt aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Im Friedhofsbereich gibt es grundsätzlich keine Corona-bedingten Einschränkungen mehr. Dennoch ist – unabhängig vom Wegfall der landes- und bundesrechtlichen Corona-Regelungen – weiterhin das Bestattungsgesetz NRW (BestG NRW) und das Bundes-Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu beachten.

Das Coronavirus ist seit dem 01.02.2020 in die Liste der meldepflichtigen Krankheiten nach dem IfSG aufgenommen. Eine Erkrankung am Coronavirus muss daher auch auf dem nichtvertraulichen Teil der Todesbescheinigung als Meldepflichtige Krankheit nach § 6 IfSG vermerkt sein.

Sofern die Möglichkeit besteht, dass die verstorbene Person selbst mit SARS-CoV-2 infiziert gewesen sein könnte, sind zwingend die Vorgaben in § 7 Abs. 3 BestG NRW zu beachten: Die untere Gesundheitsbehörde ordnet im Rahmen der Leichenschau Schutzvorkehrungen an, die vor Ort umzusetzen sind.

Sollte sich die Rechts- und Verordnungslage wieder ändern, werden die ausgesprochenen Empfehlungen auf gleichem Wege aktualisiert werden.

Az.: 46.6-030/001

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