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StGB NRW-Mitteilung 691/2021 vom 10.12.2021

Corona: Auswirkungen im Friedhofsbereich XI

Vor dem Hintergrund der Anpassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) durch das Änderungsgesetz vom 22.11.2021 – abrufbar unter bit.ly/3lK1sHD – und der damit verbundenen Übernahme der politischen Verantwortung durch die Fraktionen der künftigen „Ampelkoalition“ im Bundestag sowie in Reaktion auf den im Rahmen der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 02.12.2021 gefassten Beschluss – abrufbar unter bit.ly/3y8HYkP – hat das Landesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS NRW) das pandemiebezogene Verordnungsrecht in Nordrhein-Westfalen aktualisiert. Im Rahmen der Erarbeitung der „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO)“ in der ab dem 09.12.2021 gültigen Fassung – abrufbar unter bit.ly/3EMx7Qe – sind die Folgen des Infektionsgeschehens für das öffentliche Leben einer erneuten Revision unterzogen worden. Die nächste Verschärfung des Bundesrechts – Regierungsentwurf vom 06.12.2021 abrufbar unter bit.ly/3dDSbwd – ist kurzfristig zu erwarten.

Angesichts der erfolgten Änderungen sieht die Geschäftsstelle des StGB NRW im Einvernehmen mit der Geschäftsstelle des Bestatterverbandes NRW Veranlassung zu einer weiteren Aktualisierung der ausgesprochenen Empfehlungen zur Eindämmung der weiteren Verbreitung der COVID-19-Pandemie im Friedhofsbereich. Daher werden die zuletzt vorausgegangenen Empfehlungen in der Mitteilung vom 23.08.2021 (Mitteilungsnotiz X) – abrufbar unter bit.ly/3Glkr2T – insgesamt aufgehoben und wie folgt neu gefasst:  

  • Sofern die Möglichkeit besteht, dass die verstorbene Person selbst mit SARS-CoV-2 infiziert gewesen sein könnte, sind zwingend die Vorgaben in § 7 Abs. 3 BestG NRW zu beachten: Die untere Gesundheitsbehörde ordnet im Rahmen der Leichenschau Schutzvorkehrungen an, die vor Ort umzusetzen sind. Die aktuellen Merkblätter des Robert Koch-Instituts (RKI) – abrufbar unter https://is.gd/4RrQkl – betreffend den „Umgang mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen“ (Stand: 03.03.2021) beanspruchen weiterhin Geltung. Es wird darauf hingewiesen, dass nach den dort enthaltenen Ausführungen eine Erdbestattung möglich ist; die Verwendung von Leichenhüllen aus Kunststoff („Bodybags“) wird dort demgegenüber nicht vorgegeben. Nach Mitteilung des MAGS NRW vom 26.04.2021 sollen in Nordrhein-Westfalen keine „Bodybags“ mehr verwendet werden. Die beteiligten Geschäftsstellen empfehlen, dementsprechend zu verfahren.
  • Es wird weiterhin empfohlen, Anträgen auf Verlängerung der Beisetzungsfrist für Totenasche nach § 13 Abs. 3 S. 3 BestG NRW zunächst für die Zeit bis zum 30.06.2022 großzügig zu entsprechen; die Aschekapsel sollte solange im unmittelbaren Besitz des Friedhofsträgers oder des Bestattungsunternehmens verbleiben.
  • Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 CoronaSchVO dürfen Beerdigungen nur noch von immunisierten oder getesteten Personen besucht werden. Getestet in diesem Sinne sind gemäß § 2 Abs. 8a S. 1-3 CoronaSchVO Personen, „die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen“, Schülerinnen und Schüler sowie Kinder bis zum Schuleintritt. Die „3G-Regel“ gilt sowohl für den in geschlossenen Räumen als auch für den unter freiem Himmel stattfindenden Teil der Bestattung oder Beisetzung. Der „3G-Nachweis“ ist gemäß § 4 Abs. 6 S. 1 CoronaSchVO „von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren und mit einem amtlichen Ausweispapier abzugleichen“. Dabei muss die Kontrolle nach § 4 Abs. 6 S. 3 CoronaSchVO „grundsätzlich beim Zutritt erfolgen; eine alternative vollständige Kontrolle aller Personen erst innerhalb der Einrichtungen oder des Angebots ist nur auf der Grundlage eines dokumentierten und überprüfbaren Kontrollkonzeptes zulässig“. Das bedeutet im Ergebnis, dass für den in geschlossenen Räumen stattfindenden Teil der Bestattung oder Beisetzung eine aktive Zugangskontrolle stattfinden muss. Mit Blick auf den unter freiem Himmel stattfindenden Teil der Bestattung oder Beisetzung ist demgegenüber auch § 4 Abs. 8 S. 1 CoronaSchVO zu berücksichtigen. Diese Norm lautet wie folgt: „Wenn eine Zugangskontrolle bei Veranstaltungen im Freien aufgrund des Veranstaltungscharakters nicht erfolgen kann, haben die für die Veranstaltung verantwortlichen Personen auf das Erfordernis eines Immunitätsnachweises beziehungsweise eines Immunitäts- oder Negativtestnachweises in Einladungen und durch Aushänge hinzuweisen und nachweislich stichprobenartige Überprüfungen durchzuführen.“ Die beteiligten Geschäftsstellen empfehlen den kommunalen Friedhofsträgern, ihr Hausrecht durch Aushänge dahingehend auszuüben, dass zur Teilnahme an Veranstaltungen ausschließlich Geimpfte, Genesene und Getestete die Friedhöfe betreten dürfen, und zum anderen die Möglichkeit zur Nutzung der Räumlichkeiten auf den Friedhöfen von der Zusage abhängig zu machen, dass im Rahmen der Trauerfeier eine aktive Zugangskontrolle durch die veranstaltenden Personen erfolgt. Das MAGS NRW ist darauf hingewiesen worden, dass eine stichprobenweise Überprüfung der „3G-Nachweise“ unter freiem Himmel auf den Friedhöfen praktisch nicht vollziehbar ist, da die CoronaSchVO – außerhalb von Veranstaltungen – deren Betreten auch ohne Einhaltung der „3G-Regel“ zulässt.
  • Im Übrigen gilt weiterhin Folgendes: Veranstaltende Personen einer Beerdigung oder Beisetzung sind im Zweifelsfall immer die Angehörigen der verstorbenen Person. Das beauftragte Bestattungsunternehmen erfüllt lediglich ausführende Funktion. Maßnahmen gegen Trauergäste, die sich den notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen verweigern, können grundsätzlich nur durch die Angehörigen selbst veranlasst werden. Dabei ist es den Angehörigen sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Bestattungsunternehmen allerdings verboten, unmittelbaren (körperlichen) Zwang zur Durchsetzung von Maßnahmen gegen Ordnungswidrigkeiten einzusetzen. Das Gewaltmonopol ist der öffentlichen Hand vorbehalten. Die Durchsetzung jeglicher Zwangsmaßnahmen bei Verstößen gegen die notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen kann und darf ausschließlich durch die zuständige örtliche Ordnungsbehörde – gegebenenfalls mit Amtshilfe der Polizei – erfolgen. Es wird daher empfohlen, dass die kommunalen Friedhofsträger den Angehörigen eine Telefonnummer mitteilen, an die Verstöße gemeldet werden können und bei der nach Anruf eine zeitnahe Durchsetzung der verordneten Verhaltensregeln, falls rechtlich geboten unter Anwendung von Zwangsmitteln, durch das Ordnungsamt bei Verstößen sichergestellt ist. Vor dem Hintergrund der Einführung der „3G-Regel“ ist die Erreichbarkeit der zuständigen Behörden mehr denn je von herausgehobener Bedeutung.
  • Mit Blick auf die Pflicht zur Anlegung einer medizinischen Maske gilt Folgendes: Bei Veranstaltungen im Freien besteht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 CoronaSchVO eine Maskenpflicht nur bei Teilnahme von „mehr als 1.000 Personen“ und im Übrigen grundsätzlich nicht. Bei Veranstaltungen in Innenräumen besteht demgegenüber gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaSchVO eine Maskenpflicht, soweit die Räume „auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind“. Kinder bis zum Schuleintritt sind durch § 3 Abs. 3 S. 1 CoronaSchVO von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen. Diese Regelungen führen im Ergebnis dazu, dass in Trauerhallen auf den Friedhöfen sowie in Räumlichkeiten der Bestattungsunternehmen, die für das Zusammenkommen im Rahmen einer Bestattung oder Beisetzung genutzt werden, Maskenpflicht herrscht. Wegen der allgemeinen Abstands- und Hygieneregelungen wird auf § 2 Abs. 1-2 CoronaSchVO und deren Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ – abrufbar unter https://bit.ly/3dtSqK8 – Bezug genommen.
  • Bei COVID-19-Verstorbenen stehen der berührungslosen Abschiednahme am offenen Sarg mit entsprechendem Abstand keine Hindernisse entgegen. Eine religiöse Begleitung durch Geistliche ist zulässig. Auch zu einer Untersagung von Bestattungen nach muslimischem Ritus besteht bis auf weiteres grundsätzlich keine Veranlassung; der unmittelbare Kontakt mit dem Leichentuch ist den Angehörigen der verstorbenen Person vorbehalten.
  • Eine Begrenzung auf eine bestimmte Höchstzahl von Trauergästen lässt sich – unabhängig davon, ob der Vorgang unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen stattfindet – auf die Regelungen der geltenden Verordnungslage nicht zurückführen. Die beteiligten Geschäftsstellen verzichten daher für den Moment auf eine diesbezügliche Empfehlung. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass nach der „Information des RKI zur neuen besorgniserregenden Virusvariante Omikron (B.1.1.529)“ vom 02.12.2021 – weiterhin abrufbar über den RKI-Lagebericht vom 09.12.2021 unter https://bit.ly/3IFxuOE (Seiten 29 bis 30) – das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) das von Omikron ausgehende Risiko „insgesamt als hoch bis sehr hoch“ einschätzt und „dringend zu raschen und schärferen Infektionsschutzmaßnahmen“ rät. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass es künftig wieder zu einer Empfehlung betreffend eine Höchstzahl von Trauergästen kommen kann. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 CoronaSchVO weiterhin „für Einrichtungen, in denen in Innenräumen Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen ohne feste Sitzplätze durchgeführt werden sollen, […] der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) vor der erstmaligen Öffnung ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept vorzulegen [ist], das insbesondere die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Aspekte gewichtet und Maßnahmen zur wirksamen Minimierung des Ansteckungsrisikos festlegt“. Zuständig für die Vorlage des einrichtungsbezogenen Hygienekonzepts ist diejenige Stelle, welche die Einrichtung betreibt. Vor diesem Hintergrund kann es sinnvoll sein, für Trauerhallen eine absolute Personenhöchstzahl von 100 festzulegen.

Angesichts des weiterhin dynamischen Geschehens erscheint es möglich, dass sich die hier ausgesprochenen Handlungsempfehlungen kurzfristig ändern könnten. Diesbezügliche Mitteilungen würden auf gleichem Wege kommuniziert werden.

Az.: 46.6-030/001

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