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StGB NRW-Mitteilung 466/2021 vom 23.08.2021

Corona: Auswirkungen im Friedhofsbereich X

In Reaktion auf den im Rahmen der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 10.08.2021 gefassten Beschluss – abrufbar unter https://is.gd/7biMKb – hat das Landesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS NRW) das pandemiebezogene Verordnungsrecht in Nordrhein-Westfalen erneut aktualisiert. Mit der „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO)“ in der ab dem 23.08.2021 gültigen Fassung – abrufbar unter https://is.gd/wTPdOR – ist das Konzept der unmittelbar inzidenzbasierten Folgen des Infektionsgeschehens für das öffentliche Leben weitgehend aufgegeben worden.  

Vor diesem Hintergrund sieht die Geschäftsstelle des StGB NRW im Einvernehmen mit der Geschäftsstelle des Bestatterverbandes NRW Veranlassung zu einer weiteren Aktualisierung der ausgesprochenen Empfehlungen zur Eindämmung der weiteren Verbreitung der COVID-19-Pandemie im Friedhofsbereich. Daher werden die zuletzt vorausgegangenen Empfehlungen in der Mitteilung vom 29.07.2021 (Mitteilungsnotiz IX) – abrufbar unter https://is.gd/Pb55d6 – insgesamt aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

  • Sofern die Möglichkeit besteht, dass die verstorbene Person selbst mit SARS-CoV-2 infiziert gewesen sein könnte, sind zwingend die Vorgaben in § 7 Abs. 3 BestG NRW zu beachten: Die untere Gesundheitsbehörde ordnet im Rahmen der Leichenschau Schutzvorkehrungen an, die vor Ort umzusetzen sind. Die aktuellen Merkblätter des Robert Koch-Instituts (RKI) – abrufbar unter https://is.gd/4RrQkl – betreffend den „Umgang mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen“ (Stand: 03.03.2021) beanspruchen weiterhin Geltung. Es wird darauf hingewiesen, dass nach den dort enthaltenen Ausführungen eine Erdbestattung möglich ist; die Verwendung von Leichenhüllen aus Kunststoff („Bodybags“) wird dort demgegenüber nicht vorgegeben. Nach Mitteilung des MAGS NRW vom 26.04.2021 sollen in Nordrhein-Westfalen keine „Bodybags“ mehr verwendet werden. Die beteiligten Geschäftsstellen empfehlen, dementsprechend zu verfahren.
  • Es wird weiterhin empfohlen, Anträgen auf Verlängerung der Beisetzungsfrist für Totenasche nach § 13 Abs. 3 S. 3 BestG NRW zunächst für die Zeit bis zum 31.12.2021 großzügig zu entsprechen; die Aschekapsel sollte solange im unmittelbaren Besitz des Friedhofsträgers oder des Bestattungsunternehmens verbleiben.
  • Die Nutzung von Räumlichkeiten auf den Friedhöfen (Trauerhallen) oder bei den Bestattungsunternehmen zum Zwecke der Durchführung einer Trauerfeier ist bis auf Weiteres nicht ausdrücklich verboten und folglich erlaubt. Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr in einer kreisfreien Stadt beziehungsweise einem Kreis oder im Land greifen allerdings die Zugangsbeschränkungen nach § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 CoronaSchVO ein: Es ist bei Einlass ein Nachweis der Immunisierung oder der offiziellen, negativen und nicht länger als 48 Stunden zurückliegenden Testung vorzulegen. Es gilt insoweit also bis auf Weiteres das sogenanntes „3G-Prinzip“ – Geimpfte, Genesene und Getestete werden gleichsam privilegiert. Mit dessen Einführung stellen sich in größerem Umfang als bislang Vollzugsfragen. Gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 CoronaSchVO ist die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen „von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren“. Vor diesem Hintergrund empfehlen die beteiligten Geschäftsstellen den kommunalen Friedhofsträgern, zum einen ihr Hausrecht durch Aushänge dahingehend auszuüben, dass ausschließlich Geimpfte, Genesene und Getestete die entsprechenden Räumlichkeiten betreten dürfen, und zum anderen die Möglichkeit zur Nutzung der entsprechenden Räumlichkeiten von der Zusage abhängig zu machen, dass im Rahmen der Trauerfeier eine aktive Zugangskontrolle durch die veranstaltenden Personen erfolgt.
  • Im Übrigen gilt weiterhin Folgendes: Veranstaltende Personen einer Beerdigung oder Beisetzung sind im Zweifelsfall immer die Angehörigen der verstorbenen Person. Das beauftragte Bestattungsunternehmen erfüllt lediglich ausführende Funktion. Maßnahmen gegen Trauergäste, die sich den notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen verweigern, können grundsätzlich nur durch die Angehörigen selbst veranlasst werden. Dabei ist es den Angehörigen sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Bestattungsunternehmen allerdings verboten, unmittelbaren (körperlichen) Zwang zur Durchsetzung von Maßnahmen gegen Ordnungswidrigkeiten einzusetzen. Das Gewaltmonopol ist der öffentlichen Hand vorbehalten. Die Durchsetzung jeglicher Zwangsmaßnahmen bei Verstößen gegen die notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen kann und darf ausschließlich durch die zuständige örtliche Ordnungsbehörde – gegebenenfalls mit Amtshilfe der Polizei – erfolgen. Es wird daher empfohlen, dass die kommunalen Friedhofsträger den Angehörigen eine Telefonnummer mitteilen, an die Verstöße gemeldet werden können und bei der nach Anruf eine zeitnahe Durchsetzung der verordneten Verhaltensregeln, falls rechtlich geboten unter Anwendung von Zwangsmitteln, durch das Ordnungsamt bei Verstößen sichergestellt ist. Vor dem Hintergrund der Einführung der „3G-Regel“ ist die Erreichbarkeit der zuständigen Behörden mehr denn je von herausgehobener Bedeutung.
  • Mit Blick auf die Maskenpflicht ist wie folgt zu differenzieren: Bei Veranstaltungen im Freien besteht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 CoronaSchVO eine Maskenpflicht nur bei Teilnahme von „mehr als 2.500 Besucherinnen und Besuchern“ und im Übrigen nicht. Bei Veranstaltungen in Innenräumen besteht demgegenüber gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 CoronaSchVO zwar grundsätzlich eine Maskenpflicht. Jene entfällt aber gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 7 CoronaSchVO „an festen Sitz- oder Stehplätzen, wenn entweder die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 Metern haben oder alle Personen immunisiert oder getestet sind“. Das bedeutet, dass in Trauerhallen keine Masken getragen werden müssen, wenn – was ohnehin in jedem Fall zwingend ist – das „3G-Prinzip“ umgesetzt wird und zusätzlich feste Sitz- oder Stehplätze vorgegeben oder Mindestabstände eingehalten werden. Wegen der allgemeinen Abstandsregelungen wird auf die Anlage zur CoronaSchVO „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ – abrufbar unter https://is.gd/9fFo0n – Bezug genommen.
  • Bei COVID-19-Verstorbenen stehen der berührungslosen Abschiednahme am offenen Sarg mit entsprechendem Abstand keine Hindernisse entgegen. Eine religiöse Begleitung durch Geistliche ist zulässig. Auch zu einer Untersagung von Bestattungen nach muslimischem Ritus besteht bis auf weiteres grundsätzlich keine Veranlassung; der unmittelbare Kontakt mit dem Leichentuch ist den Angehörigen der verstorbenen Person vorbehalten.
  • Eine Begrenzung auf eine bestimmte Höchstzahl von Trauergästen lässt sich – unabhängig davon, ob der Vorgang unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen stattfindet – auf die Regelungen der geltenden Verordnungslage nicht mehr plausibel zurückführen. Die beteiligten Geschäftsstellen verzichten daher für den Moment auf eine diesbezügliche Empfehlung. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 CoronaSchVO „für Einrichtungen, in denen in Innenräumen Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen ohne feste Sitzplätze durchgeführt werden sollen, […] der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) vor der erstmaligen Öffnung ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept vorzulegen [ist], das insbesondere die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Aspekte gewichtet und Maßnahmen zur wirksamen Minimierung des Ansteckungsrisikos festlegt“. Vor diesem Hintergrund kann es sinnvoll sein, für Trauerhallen eine absolute Personenhöchstzahl von 100 festzulegen.

Angesichts des weiterhin dynamischen Geschehens erscheint es weiterhin möglich, dass sich die hier ausgesprochenen Handlungsempfehlungen kurzfristig ändern könnten. Weitere diesbezügliche Mitteilungen würden auf gleichem Wege kommuniziert werden.

Az.: 46.6-030/001

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