Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 685/2022 vom 11.11.2022

CO2-Bepreisung von Müllverbrennungsanlagen

Mit der 2. Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG - § 2 Abs. 2 a BEHG) werden nach derzeitigem Stand auch Müllverbrennungsanlagen ab dem 01.01.2024 der CO2-Bepreisung unterworfen. Der Bundesrat hat in seiner 1026. Sitzung am 28.10.2022 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 20.10.2022 beschlossenen Zweiten Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes keinen Antrag gemäß Art. 77 Abs. 2 Grundgesetz zu stellen (BT-Drucksache 527/22 und 376/22). Nach den Informationen der Geschäftsstelle wird diese Änderung ab dem 01.01.2024 zu einem weiteren Anstieg der Abfallgebühren führen. Dieses muss vermieden werden, weshalb ein neuer Anlauf unternommen werden muss, auf europäischer Ebene eine europaweit einheitliche Verfahrensweise herbeizuführen. Der Umweltausschuss des StGB NRW hat am 03.11.2022 beschlossen, dass die Einbeziehung von Müllverbrennungsanlagen abgelehnt wird, weil dadurch die Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Industrie- und Gewerbebetriebe bei den Abfallgebühren weiter nach oben getrieben wird. Dieses ist in Anbetracht der bereits bestehenden Preissteigerungen bei Gas und Strom nicht angezeigt. Hinzu kommt, dass durch die Verbrennung von Abfällen zur Erfüllung der hoheitlichen Abfallentsorgungspflicht in Müllverbrennungsanlagen im Regelfall Strom und Fernwärme erzeugt wird, so dass insbesondere der Einsatz von fossilen Brennstoffen zur Strom- und Wärmeerzeugung vermieden wird.

 

Az.: 25.0.2.1 qu

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