Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 662/2022 vom 14.11.2022

Carsharing im Land Berlin vorerst keine straßenrechtliche Sondernutzung

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am 26. Oktober 2022 die Beschwerde des Landes Berlin gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. August 2022 zurückgewiesen. Danach stellt stationsungebundenes Carsharing vorläufig keine straßenrechtliche Sondernutzung dar. Das Hauptsacheverfahren ist noch anhängig. Sharingangebote mit stationslosen Mietfahrrädern oder E-Scooter stellen auch in Berlin weiterhin eine Sondernutzung dar.

Der Berliner Landesgesetzgeber hatte das Berliner Straßengesetz mit Wirkung zum 1.9.2022 dahingehend geändert, dass u.a. auf das gewerbliche Anbieten von Carsharingfahrzeugen, die selbstständig reserviert und genutzt werden können, die Vorschriften über die Sondernutzung öffentlicher Straßen anwendbar sein sollen. Dem Eilantrag zweier Carsharing-Unternehmen, die vorläufig feststellen lassen wollten, dass ihr Angebot nicht von dieser Regelung erfasst sei, hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Carsharing ohne feste Abhol- oder Rückgabestationen dem erlaubnisfreien straßenrechtlichen Gemeingebrauch unterfalle. Das Parken der von den Antragstellerinnen vermieteten Pkws sei eine nach der Straßenverkehrsordnung zulässige Teilnahme am Straßenverkehr. Der Pkw würden auch nicht zu einem anderen Zweck auf öffentlichem Straßenland abgestellt. Dass dies im Zusammenhang mit einer gewerblichen Kraftfahrzeugvermietung geschehe, verdränge den Verkehrszweck nicht. Gericht sieht in Carsharing keine Sondernutzung, da die Nutzung dem Verkehrszweck dient Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 1. Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass Carsharing-Unternehmen ihre Fahrzeuge gerade für die Nutzung zu Verkehrszwecken bereitstellten. Das unterscheide sie von anderen „Straßenhändlern“, die den öffentlichen Straßenraum zum Anbieten verkehrsfremder Waren oder Leistungen benutzten. Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Fahrzeug vorrangig zu Verkehrszwecken oder verkehrsfremd im öffentlichen Straßenraum befinde, sei ausschließlich auf für Außenstehende objektiv erkennbare Merkmale abzustellen. Subjektive Motive der Beteiligten und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen Anbieter und Kunden seien insoweit nicht von Belang.

Der Beschluss des 1. Senats vom 26.10.2022 (OVG 1 S 56/22) ist unanfechtbar.

Bewertung der Geschäftsstelle

Das wesentliche Argument gegen eine Wertung als straßenrechtliche Sondernutzung ist auch bei dem Beschluss des OVG Berlin Brandenburg, dass die Fahrzeuge nicht für verkehrsfremde Zwecke bereitgestellt werden. Es spielt dabei auch keine Rolle, dass die Bereitstellung der Fahrzeuge vor einem gewerblichen Hintergrund erfolgt. Allerdings ist noch nicht abschließend geklärt, ob der Berliner Senat mit seiner Einstufung des Carsharings als Sondernutzung falsch liegt. Der Beschluss vom 26.10.2022 stützt lediglich die Eilentscheidung vom August. Das Hauptsacheverfahren ist noch anhängig.

Der Beschluss hat keine Auswirkungen auf andere Sharing-Angebote wie Fahrräder oder E-Scooter. Diese gelten in Berlin weiterhin als Sondernutzung. Auch bundesweit hat sich dies verfestigt. Mit dem Beschluss des OVG NRW vom 20.11.2020 wurde das Anbieten von stationslosen Miet-Fahrrädern (und damit auch E Scootern) im öffentlichen Straßenraum als gewerbliche Nutzung gewertet und bedarf einer Sondernutzungserlaubnis.

Weitere Informationen sind unter folgenden Links abrufbar:

Pressemitteilung des OVG Berlin vom 27.10.2022: https://www.berlin.de/gerichte/oberverwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2022/pressemitteilung.1259164.php

DStGB-Positionspapier zur Modernisierung des Verkehrsrechts: https://www.dstgb.de/publikationen/positionspapiere/ein-modernes-verkehrsrecht-fuer-die-mobilitaetswende/

Az.: 33.0-003/002

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