Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 237/2003 vom 20.02.2003

BWK-Merkblatt 3

Durch Städte und Gemeinden in den Regierungsbezirken Münster und Detmold ist die Geschäftsstelle des StGB NRW darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei einem Ablauf von Erlaubnissen zur Einleitung von Regenwasser in sog. Vorfluter (Flüsse, Bäche) von einzelnen staatlichen Umweltämtern die Anwendung des BWK-Merkblattes 3 eingefordert wird. Die Geschäftsstelle hat im Hinblick auf die Anwendung des BWK-Merkblattes 3 deshalb das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen angeschrieben und deutlich gemacht, dass das BWK-Merkblatt solange keine Anwendung finden kann, bis im Rahmen einer Gebührenverträglichkeitsprüfung festgestellt worden ist, ob die Anwendung des BWK-Merkblattes 3 überhaupt als erforderlich anzusehen ist. Das Schreiben an das Umweltministerium hat folgenden Wortlaut:

„Durch zahlreiche Mitgliedsstädte und –gemeinden sind wir darauf hingewiesen worden, dass bei einem zeitlichem Ablauf von Erlaubnissen zur Einleitung von Regenwasser in sog. Vorfluter die Anwendung des BWK-Merkblattes 3 durch die Staatlichen Umweltämter und Bezirksregierungen eingefordert wird.

Unabhängig davon, dass das BWK-Merkblatt 3 bislang als allgemein anerkannte Regel der Technik nicht eingeführt worden ist, führt die Anwendung des BWK-Merkblattes 3 zu erheblichen Mehrkosten und treibt damit die Abwassergebühren weiter nach oben. Als Beispiel für die enorme Kostenbelastung können wir hier auf die Stadt Barntrup verweisen. In der Stadt Barntrup sollen zwei Regenrückhaltebecken auf der Grundlage des BWK-Merkblattes 3 zusätzlich neu errichtet werden. Dieses wird voraussichtlich zusätzliche Kosten bei der Abwasserbeseitigung in Höhe von 1,7 Mio. Euro hervorrufen, die wiederum über die Abwassergebühren abgerechnet werden müssen.

Vor diesem Hintergrund ist es unverzichtbar, das durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen zunächst eine umfassende Gebührenverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen des BWK-Merkblattes 3 durchgeführt wird. Hierzu gehört selbstverständlich auch die Prüfung, ob die Maßgaben des BWK-Merkblattes 3 überhaupt erforderlich sind, zumal in der Vergangenheit mit der Landesregierung und dem Landtag Einvernehmen darin erzielt worden war, dass neue bzw. zusätzliche Standards - auch in der Abwasserbeseitigung - einer grundlegenden und strengen Überprüfung im Hinblick auf die Notwendigkeit und Gebührenverträglichkeit zu unterziehen sind.

In Anbetracht der inzwischen erdrückenden finanziellen Gesamtbelastung von Städten und Gemeinden, Bürgerinnen und Bürgern aber auch von Industrie- und Gewerbebetrieben sehen wir es als unverzichtbar an, dass das BWK-Merkblatt 3 keine Anwendung erfährt, solange keine Gebührenverträglichkeitsprüfung vorgelegt worden ist.

Wir sind gerne bereit, in dieser Angelegenheit kurzfristig ein vertiefendes Fachgespräch zu führen und verbleiben.“

Die Geschäftsstelle wird über den Fortgang berichten. Gleichzeitig werden die Mitgliedsstädte und –gemeinden um Mitteilung gebeten, falls vor Ort die Anwendung des BWK-Merkblattes 3 eingefordert wird.

Az.: II/2 24-30 qu/g

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