Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 17/2024 vom 03.01.2024

BVerwG zur nachträglichen Beschränkung genehmigter Windräder

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19.12.2023 entschieden, dass Naturschutzbehörden grundsätzlich befugt sind, gegenüber Betreibern bestandskräftig genehmigter Windenergieanlagen auch im Nachhinein artenschutzrechtliche Beschränkungen anzuordnen.

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2023 (Az. 7 C 4.22) sind die Naturschutzbehörden grundsätzlich befugt, gegenüber Betreibern bestandskräftig genehmigter Windenergieanlagen nachträgliche Anordnungen zur Verhinderung von Verstößen gegen das artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu treffen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nach Genehmigungserteilung wesentlich geändert hat.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wandte sich die Betreiberin einer bestandskräftig genehmigten Windenergieanlage gegen ein Nachtbetriebsverbot in der Zeit vom 15. April bis zum 21. August, das von den Behörden im Nachhinein angeordnet worden war, um verschiedene Fledermausarten zu schützen. Die Naturschutzbehörde stützte die Beschränkung auf die Generalklausel des § 3 Abs. 2 BNatSchG. Im ursprünglichen Genehmigungsverfahren waren konkrete Gefahren für besonders geschützte Fledermausarten durch den Anlagenbetrieb noch nicht bekannt, später wurden aber häufiger tote Fledermäuse im Bereich des Windrades gefunden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Betreiberin zurückgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts stehe auch eine bestandskräftige immissionsschutzrechtliche Genehmigung nachträglichen artenschutzrechtlichen Anordnungen auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 BNatSchG nicht generell entgegen. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verbiete es, wild lebende Tiere zu schädigen oder zu töten. Zwar bewerte die ursprüngliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung den Betrieb des Windrades auch mit Blick auf diese Vorschrift als rechtmäßig. Da sie jedoch auf den Zeitpunkt der Genehmigung begrenzt sei, erstrecke sich die Feststellungswirkung nicht auf nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage.

Anmerkung

Der zügige Ausbau Erneuerbare Energien stockt sowohl auf Planungs- als auch auf der Genehmigungsebene deutlich. Dabei steht bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die Befriedung des Zielkonflikts von Windenergievorhaben mit dem Natur- und Artenschutz im Mittelpunkt. Der Arten- und Naturschutz beansprucht bei der Windenergieplanung umfangreiche personelle und zeitliche Ressourcen, da bereits auf der Planungsebene detaillierte Untersuchungen stattfinden.

Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird die kommunale Ebene gestärkt, sodass sie auch bei bestandskräftigen Windenergieanlagen im Nachhinein artenschutzrechtliche Beschränkungen anordnen kann, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nach Genehmigungserteilung wesentlich geändert hat. Für eine rechtssichere Anordnung braucht die kommunale Ebene jedoch auch einheitliche Maßstäbe. Insbesondere die Schaffung bundeseinheitlicher Maßstäbe für die Frage des signifikanten Tötungsrisikos sowie der artenschutzrechtlichen Ausnahme kann die Rechtssicherheit von Genehmigungsverfahren deutlich steigern. Erforderlich sind praxisgerechte Vereinfachungen für Kommunen und Genehmigungsbehörden, um diese nachhaltig zu entlasten.

Weitere Informationen:

Die Pressemitteilung des BVerwG ist abrufbar unter: www.bverwg.de

Az.: 28.6.9-013/001 we

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