Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 332/2020 vom 06.04.2020

BVerwG zur Gebührenkalkulation

Das BVerwG hat mit Beschluss vom 27.11.2019 (Az.: 9 CN 1.18 – abrufbar unter: ww.bundesverwaltungsgericht.de) entschieden, dass eine Fehlertoleranzschwelle von 12 % bei der Kalkulation von Benutzungsgebühren nicht gebilligt wird. Das BVerwG hat deshalb ein Urteil des BayVGH vom 17.08.2017 (– Az.: 4 N 15.1685)  aufgehoben. Eine derartig hohe Bagatellschwelle führt – so das BVerwG - bei Kalkulationsfehlern dazu, dass ein effektiver Rechtsschutz nicht mehr gewährleistet ist. Dieses ist mit der Garantie eines effektiven Rechtschutzes in  Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz nicht vereinbar.

Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Das OVG NRW hatte zuletzt mit Beschluss vom 27.04.2015 (– Az.: 9 A  2813/12 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de) seine ständige Rechtsprechung noch einmal bestätigt, wonach nicht jeder Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot zur Ungültigkeit des Gebührensatzes führt. Unerheblich sind nach dem OVG NRW Kostenüberschreitungen von nicht mehr als 3 %, d. h. diese „Fehler-Toleranz“ von bis zu 3 % muss durch den Gebührenpflichtigen hingenommen werden. Voraussetzung für die Billigung einer solchen Fehlertoleranz von bis zu 3 % ist allerdings, dass in der Gebührenkalkulation keine bewusst fehlerhaften oder willkürlichen Kostenansätze enthalten sind. Dieses ist insbesondere dann der Fall, wenn z. B. unter Verstoß gegen die Rechtsprechung des OVG NRW nicht ansatzfähige Kosten trotzdem in der Gebührenkalkulation angesetzt worden sind.

Im Übrigen sind seit dem 01.01.1999 in Nordrhein-Westfalen Gebührenüberdeckungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW auf der Grundlage einer sog. Ist-Abrechnung (Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten) nach Ablauf des Bezugskalkulationsjahres innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Bezugskalkulationsjahres im Rahmen der Gebührenkalkulationen der Folgejahre  auszugleichen (OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2001 – Az.: 9 A 3331/01). Dabei stehen zum Ausgleich effektiv nicht vier, sondern nur drei Jahre zur Verfügung, weil das OVG NRW eine Ist-Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten verlangt und eine solche Ist- Abrechnung erst nach dem kompletten Ablauf des Bezugs-Kalkulationsjahres erstellt werden kann, so dass das erste Jahr der insgesamt vier Jahre für einen Ausgleich nicht zur Verfügung steht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2011 – Az.: 9 A 693/09 – und Beschluss vom 30.11.2010 – Az.: 9 A 1579/08 – ).

Az.: 25.0.2.1 qu

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