Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 114/2021 vom 27.01.2021

BVerwG zum Verschlechterungsverbot

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 30.11.2020 (Az.: 9 A 5.20) in Anknüpfung an das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 28.05.2020 (C 535/18, Rz. 119 ff.) entschieden, dass eine vorhabenbedingte Verschlechterung des chemischen Zustandes eines Grundwasserkörpers dann vorliegt, wenn mindestens eine der Qualitätsnormen oder einer der Schwellenwerte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der EU-Richtlinie 2006/118/EG vom 12.12.2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung überschritten wird. Ebenso liegt eine vorhabenbezogene Verschlechterung dann vor, wenn sich die Konzentration eines Schadstoffs, dessen Schwellenwert bereits überschritten ist, voraussichtlich erhöhen wird. Die an jeder Überwachungsstelle gemessenen Werte sind dabei – so das Bundesverwaltungsgericht – individuell zu berücksichtigen.

Zugleich hat das BVerwG klargestellt, dass die Verschlechterungsverbote und Verschlechterungsgebote der §§ 27 Abs. 1 und 47 Abs. 1 im Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) mit Blick auf die EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG zwingende Vorgaben für die Zulassung von Vorhaben sind. Diese Vorgaben müssen deshalb bei der Zulassung eines Projektes – auch im Rahmen der Planfeststellung eines fernstraßenrechtlichen Vorhabens nach § 17 Fernstraßengesetz des Bundes – strikt beachtet werden. Die zuständigen Behörden sind danach verpflichtet, im Laufe eines Genehmigungsverfahrens und somit vor dem Erlass einer Entscheidung, zu prüfen, ob das Projekt negative Auswirkungen auf die Gewässer haben kann, die den Pflichten zuwiderlaufen, die Verschlechterung des Zustandes der Oberflächen- und Grundwasserkörper zu verhindern und diesen Zustand zu verbessern. Die diesbezüglichen Angaben hat der Vorhabenträger der Planfeststellungsbehörde vorzulegen. Sie müssen so beschaffen sein, dass die Auswirkungen des Projektes (Vorhabens) auf die Gewässer anhand der insbesondere in Art. 4 Abs. 1 der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG vorgesehene Kriterien und Pflichten geprüft werden können. Die Informationen sind sodann der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich zu machen (siehe hierzu: EuGH, Urteil vom 28.05.2020 – Az. C-535/18- Rz. 76 und 80 ff.).

Da diese Vorgaben in dem zu entscheidenden Fall nicht beachtet worden waren und eine wasserkörperbezogene Prüfung vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht durchgeführt worden war, war der Planfeststellungsbeschluss fehlerhaft.

Az.: 24.1.1 qu

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