Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 501/2019 vom 05.09.2019

BVerwG urteilt zu Größe von Windkonzentrationszonen

Das Bundesverwaltungsgericht musste sich mit einem Normenkontrollantrag auseinandersetzen (4 CN 3.18), die ein Grundstückseigentümer gegen die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen richtete. Das Grundstück des Antragstellers liegt außerhalb der durch die Kommune festgelegten Zonen. Die damit verbundene Ausschlusswirkung des § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB führte dazu, dass er keine Windenergieanlagen auf seinem Grundstück errichten durfte. Dagegen ging der Antragsteller erfolgreich vor.

Im Verfahren setzte sich das Gericht mit der Frage auseinander, ob die Kommune eine Schutzzone von 500 m zu Einzelhöfen und Ansiedlungen im Außenbereich aus Lärmschutzgründen als sogenannte harte Tabuzone festlegen konnte, um mindestens drei Anlagen in jeder Konzentrationszone zu ermöglichen. Dies verneinte das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz. Es kam zu dem Ergebnis, dass es abwägungsfehlerhaft ist, pauschal Flächen als harte Tabuzonen aus der Planung auszuschließen, auf denen weniger als drei Windenergieanlagen errichtet werden können, wie es die beklagte Kommune getan hatte. Zwar mag es wünschenswert sein, Anlagen als Windenergieparks zu bündeln, eine gesetzgeberische Pflicht dazu besteht allerdings nicht. Eine Pauschalierung nach der Zahl der Anlagen ist der Kommune bei der Festlegung der harten Tabuzonen deswegen nicht gestattet, wenn nicht die Errichtung einzelner oder weniger Anlagen aus tatsächlichen Gründen, etwa naturräumlicher, topographischer oder wirtschaftlicher Art, ausgeschlossen ist.

Solche tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Gründe für den Ausschluss der Flächen lagen aber nicht vor, denn nach den tatrichterlichen Feststellungen ist der Betrieb einer einzelnen Windenergieanlage nicht realitätsfremd und kann im Gemeindegebiet für den Betreiber durchaus lukrativ sein. Es besteht allerdings weiterhin die Möglichkeit, diese kleineren Flächen als weiche Tabuzonen von der Planung auszunehmen. Dann unterliegen sie allerdings der Abwägung. Im Ergebnis hob das Bundesverwaltungsgericht die Ausschlusswirkung des Flächennutzungsplans nach § 35 Absatz 3 Satz 3 Baugesetzbuch auf.

Az.: 20.1.4.1-005/001

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