Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 494/1997 vom 20.09.1997

BVerwG: Einwegverbot und Sondernutzungserlaubnis

Mit Urteil vom 23. April 1997 (Az.: 11 C 4.96) hat das BVerwG entschieden, daß Gemeinden nicht befugt sind, allein zum Zwecke der Abfallvermeidung im Rahmen einer straßen- und wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis zu fordern, daß nur Mehrweggeschirr und -besteck verwendet wird. Hintergrund für das verwaltungsgerichtliche Streitverfahren war, daß die beklagte Kommune der Klägerin, einem Schnellrestaurant, eine straßen- und wegerechtliche Sondernutzungserlaubnis für Stehtische vor dem Verkaufslokal in der Fußgängerzone mit der Maßgabe erteilt hatte, Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle nur mit Mehrweggeschirr und Mehrwegbesteck auszugeben. Das BVerwG hat hierzu klargestellt, daß eine straßen- und wegerechtliche Sondernutzungserlaubnis nicht mit einem Verbot der Verwendung von Einweggeschirr und -besteck als "Bedingung" oder "Auflage" verbunden werden kann, weil hierdurch gegen die Sperrwirkung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Abfallvermeidung verstoßen wird. Diese Sperrwirkung folgt nach dem BVerwG daraus, daß der Bundesgesetzgeber mit dem Abfallgesetz vom 27.8.1996 (nunmehr: KrW-/AbfG) und der Verpackungsverordnung vom 12.6.1991 die Frage der Vermeidung von Verpackungsabfällen abschließend geregelt hat. Die Abgabe von Speisen und Getränken in Einwegverpackungen bzw. mit Einwegbesteck an Kunden zum Verzehr an in der Fußgängerzone aufgestellten Stehtischen fällt deshalb nach dem BVerwG unter § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 1 Nr. 2 VerpackV. Der Klägerin sei es nach der VerpackV nicht verboten, Einwegmaterial zu verwenden, sondern ihr könnten lediglich Pflichten zur Rücknahme, Verwertung oder Pfanderhebung erwachsen. Diese abschließende bundesrechtliche Regelung läßt nach dem BVerwG keinen Raum für zusätzliche landes- oder ortsrechtliche Anforderungen. Das Urteil des BVerwG ist im September-Heft der Zeitschrift "Städte- und Gemeinderat" veröffentlicht.

Az.: IV/2 32-10-11 qu/sb

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