Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 641/2023 vom 21.09.2023

BVerfG zur kommunalen Verpackungssteuer angerufen

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte mit Urteil vom 24.05.2023 (Az. 9 CN 1.22) entschieden, dass die Satzung der Stadt Tübingen über die Erhebung einer kommunalen Einweg-Verpackungssteuer grundsätzlich rechtmäßig ist und nicht im Widerspruch zur Gesamtkonzeption des geltenden europäischen und deutschen Abfallrechtes oder zu konkreten abfallrechtlichen Regelungen steht.

Wie erwartet worden ist, hat die betroffene McDonald Filiale in Tübingen nunmehr Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erhoben. Es wird nunmehr abzuwarten sein, ob das BVerfG in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung der neuen Rechtsprechungslinie des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) folgen wird.

Deshalb kann zurzeit nicht empfohlen werden, eine kommunale Verpackungssteuer einzuführen. Selbst das BVerwG hatte in seinem Urteil vom 24.06.2023 ausdrücklich in der Randziffer 28 seiner Urteilsgründe ausführt, dass sich die Rechtmäßigkeit bezogen die Widerspruchsfreiheit zum abfallrechtlichen Bundesrecht (nur) auf die zurzeit geltenden gesetzlichen Regelungen bezieht. Zukünftige Rechtsänderungen wie etwa das in seinen wesentlichen Teilen zum 01.01.2024 in Kraft tretende Einweg-Kunststofffondgesetz vom 11.05.2023 (BGBI I Nr. 124), welches ebenfalls eine Sonderabgabe für die Hersteller bestimmter Einweg-Kunststoffprodukte vorsieht, können dagegen – so das BVerwG– zum gegenwärtigen Zeitpunkt (noch) nicht für die Rechtmäßigkeitsprüfung der Prüfungsmaßstab sein. Insoweit hatte das BVerwG ausdrücklich moniert, dass der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung auch in der praktischen Handhabung Probleme aufwirft.

In Anbetracht dessen bleibt somit offen, ob nach dem Inkrafttreten des Einweg-Kunststofffondgesetzes am 01.01.2024 eine kommunale Verpackungssteuer in Bezug auf bestimmte Einweg-Kunststoffprodukte zulässig sein kann oder ob hier nicht gegebenenfalls das Verbot der Doppelbesteuerung des gleichen Steuergegenstandes entgegenstehen könnte.

Es wird zurzeit davon ausgegangen, dass das Bundesverfassungsgericht auch diese offene Frage klären dürfte.

Az.: 25.0.2.1 qu

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