Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 213/2010 vom 29.03.2010

Bundeswirtschaftsministerium zu Wasserpreisen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte mit Urteil vom 2.2.2010 (Az.: KVR 66/08) die Preissenkungsverfügung der hessischen Kartellbehörde gegen den Wasserversorger der Stadt Wetzlar (enwag) bestätigt. Mit der Preissenkungsverfügung war dem Wasserversorger der Stadt Wetzlar, der enwag Energie und Wassergesellschaft mbH (Enwag), im Jahr 2007 aufgegeben worden, die Wasserpreise um 30 % zu senken.

Der Städte- und Gemeindebund NRW hatte bereits in den Mitteilungen des  StGB NRW 2010 März 2010 Nr. 115 darauf hingewiesen, dass aus dem Urteil des BGH vom 2.2.2010 (Az.: KVR 66/08) — keine falschen Schlüsse gezogen werden dürfen, denn dieses beschränkt sich ausschließlich auf die kartellrechtliche Kontrolle von privatrechtlich organisierten Wasserversorgungsunternehmen (z.B. GmbH).

Dagegen sind kommunale Wasserversorger nicht betroffen, die öffentlich-rechtlich handeln (z.B. in der Rechtsform des Regiebetriebes, des Eigenbetriebes/der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung, der Anstalt des öffentlichen Rechts) und als Gegenleistung für die Wasserversorgung vom Bürger (Kunden) eine öffentlich-rechtliche Wassergebühr nach dem Kommunalabgabengesetz NRW erheben. Denn hier kann der Bürger als Gebührenschuldner gegen den Wasser-Gebührenbescheid Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Das Verwaltungsgericht überprüft dann in vollem Umfang die Rechtmäßigkeit der Wassergebühr einschließlich der Kalkulation der Gebühr. Einen besseren Rechtsschutz als den Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten gibt es nicht.

Auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (Bundeswirtschaftsministerium) hat mit Datum vom 15.3.2010 auf eine Kleine Anfrage von Bundestags-Abgeordneten der Fraktion Bündnis 90/Die Grüne (BT-Drucksache 17/868) mitgeteilt, dass nach der derzeitigen Rechtslage mit der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht (§§ 103 Abs. 5, 6 GWB a.F.) ausschließlich Wasserversorgungsunternehmen überprüft werden, die privatrechtliche Entgelte (Trinkwasserpreise) erheben. Die Anwendung der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht auf Wassergebühren sei nicht möglich.

 

Az.: II/2 20-00 qu-qu

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