Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 299/2002 vom 05.06.2002

Bundesverwaltungsgericht zur Zweitwohnungssteuer

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Urteil vom 26.09.2001 (Az.: 9 C 1.01; veröffentlicht in: Die öffentliche Verwaltung 2002, S. 246 f.) mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Inhaber einer Ferienwohnung zur (vollständigen) Zweitwohnungssteuer veranlagt werden kann, wenn er die Ferienwohnung größtenteils vermietet, ihm aber eine rechtlich gesicherte Eigennutzungsmöglichkeit von mindestens zwei Monaten verbleibt. Der Senat hat dies im Ergebnis bejaht.

Der Kläger hatte geltend gemacht, die Wohnung diene ausschließlich als Kapitalanlage; sie sei von ihm im fraglichen Jahr lediglich einige Stunden zur Durchführung von Reparaturarbeiten betreten worden. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hatte als Vorinstanz die Auffassung vertreten, die Heranziehung zur vollen Jahressteuer verstoße gegen die Grundsätze der Zweitwohnungssteuer als eine Aufwandsteuer, wenn eine Fremdvermietung in erheblichem Umfang stattgefunden habe.

Dieser Auffassung hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich nicht angeschlossen. Zwar sei es richtig, daß eine Zweitwohnung dann steuerfrei bleibe, wenn sie allein zum Zweck der Kapitalanlage angeschafft und gehalten werde. In den Fällen der Mischnutzung, also dann, wenn die Zweitwohnung teilweise selbst genutzt und teilweise vermietet werde, sei mit Blick auf die Zweckbestimmung der Zweitwohnung eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalls erforderlich. Dabei sei es von Verfassungs wegen nicht geboten, die nach der Jahresrohmiete bemessene Zweitwohnungssteuer bei lediglich zeitweiliger Vermietung nur anteilig zu erheben. Lediglich bei einem eklatanten Mißverhältnis von Eigennutzungsmöglichkeit und Vermietungszeiten sei es fraglich, ob die Auferlegung des gesamten Jahresbetrages der Zweitwohnungssteuer noch verhältnismäßig sei. Hierzu weist der erkennende Senat darauf hin, daß aus seiner Sicht die Heranziehung zum vollen Jahresbetrag der Zweitwohnungssteuer erst dann unverhältnismäßig wäre, wenn die Eigennutzungsmöglichkeiten zwei Monate unterschreiten würde.

Im übrigen macht das Gericht in seiner Entscheidung auch deutlich, daß es nicht auf die tatsächliche Nutzungszeit für eigene Zwecke ankomme, sondern lediglich darauf, welche Dauer die rechtlich realisierbare Eigennutzungsmöglichkeit aufweise.

Interessanterweise stellt das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung keineswegs auf eine subjektive Zweckbestimmung ab, der das Oberverwaltungsgericht Münster in seiner jüngeren Rechtsprechung zum Zweitwohnungssteuerrecht erhebliche Bedeutung beigemessen hatte (vgl. Mitt. Nr. 55 vom 20.01.2001).

Az.: IV/1 933-02/0

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