Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 523/2005 vom 23.06.2005

Bundesverwaltungsgericht zur Verfüllung einer Tongrube

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14.4.2005 (BVerwG 7 C 26.03) entschieden, dass Abfälle stofflich verwertet werden, wenn der Betreiber eines Tagebaus mit der Abfallverfüllung seiner bergrechtlichen Pflicht zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche nachkommt und darum keine Abfallbeseitigungsanlage errichtet. Im Streitfall hatte das rheinland-pfälzische Bergamt dem Betreiber einer Tongrube in der Eifel gestattet, zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche näher bestimmte Abfälle zu verfüllen. Gegen den Bescheid klagten eine Ortsgemeinde und zwei Bürger, die Eigentümer von Grundstücken in unmittelbarer Nachbarschaft der Tongrube sind. Nach Ansicht der Kläger diente die Verfüllung hauptsächlich der Beseitigung der Abfälle, so dass ein abfallrechtliches Planfeststellungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Die Kläger machten außerdem geltend, die Abfälle würden zur Anreicherung von Schadstoffen auf ihren Grundstücken führen. Ihre Klagen blieben vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht in Koblenz ohne Erfolg.
Anders als die Vorinstanzen hält das Bundesverwaltungsgericht die Prüfung für geboten, ob die Anforderungen des Bundesbodenschutzgesetzes und der dazu erlassenen Bundesbodenschutz- und Altlasten-Verordnung eingehalten sind. Diese Vorschriften sind – so das BVerwG - anwendbar, weil das Bundesberggesetz Einwirkungen auf den Boden durch Verfüllung bergbaufremder Abfälle nicht regelt. Mit der Beachtung der bodenschutzrechtlichen Anforderungen im bergrechtlichen Verfahren wird verhindert, dass die Verfüllung der Abfälle zu schädlichen Bodenveränderungen führt und bei den Eigentümern benachbarter Grundstücke entsprechende Sanierungspflichten entstehen können. Ob die Verfüllung der Abfälle tatsächlich gegen bodenschutzrechtliche Vorschriften verstößt und ob die Schadstoffe die Grundstücke der Kläger trotz vorhandener Tonbarrieren erreichen können, haben die Vorinstanzen nicht aufgeklärt. Darum hat das BVerwG den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz zurückverwiesen.

Az.: II/2 31-02/50-10 qu/g

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