Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 526/2012 vom 03.09.2012

Bundesverwaltungsgericht zur Standortplanung von Mobilfunkanlagen

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30. August 2012 (4 C 1.11) zur gemeindlichen Standortplanung für Mobilfunkanlagen Stellung genommen. Das BVerwG hat entschieden, dass Veränderungssperren auch Vorhaben entgegenstehen können, die nach dem Landesrecht verfahrensfrei sind. Allerdings kann es im Einzelfall geboten sein, bereits begonnene Vorhaben von der künftigen Bauleitplanung auszunehmen oder eine Ausnahme von der Veränderungssperre zuzulassen.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass eine Veränderungssperre einem noch nicht fertig gestellten Vorhaben auch entgegengehalten werden kann, obwohl dieses nach dem Bauordnungsrecht des Landes verfahrensfrei gestellt ist. Es hat deswegen die Revision der Klägerin gegen ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurückgewiesen.

Streitgegenstand ist eine Baueinstellungsverfügung, die eine Mobilfunkanlage betrifft. Die Klägerin will auf dem Dach eines ehemaligen Bahnhofsgebäudes eine 2,5 m hohe Mobilfunk-Basisstation fertig stellen und betreiben. Dem steht eine Veränderungssperre der beigeladenen Gemeinde entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Veränderungssperre als wirksam angesehen. Eine gemeindliche Standortplanung für Mobilfunkanlagen sei zulässig, weil sie sich auf städtebauliche Gründe stützen könne.

Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass den Gemeinden eine Standortplanung für Anlagen des Mobilfunks nicht verwehrt ist. Da Mobilfunkanlagen städtebauliche Auswirkungen haben, dürfen die Gemeinden mit den Mitteln der Bauleitplanung Festsetzungen über ihre räumliche Zuordnung treffen. Zwar dürfen sie sich nicht an die Stelle des Bundesgesetz- oder Verordnungsgebers setzen; daher sind sie nicht befugt, für den gesamten Geltungsbereich eines Bauleitplans direkt oder mittelbar andere (insbesondere niedrigere) Grenzwerte festzusetzen. Sie sind aber an einer Standortplanung im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen nicht gehindert, wenn hierfür ein rechtfertigender städtebaulicher Anlass besteht.

Bei ihrer Bauleitplanung haben die Gemeinden allerdings zu beachten, dass ein öffentliches Interesse an einer flächendeckenden angemessenen und ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen des Mobilfunks besteht.

Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Veränderungssperren auch Vorhaben entgegenstehen, die nach dem Landesrecht verfahrensfrei sind. Allerdings kann es im Einzelfall geboten sein, bereits begonnene Vorhaben von der künftigen Bauleitplanung auszunehmen oder eine Ausnahme von der Veränderungssperre zuzulassen.

Anmerkung

Das BVerwG hat mit dem vorstehenden Urteil unterstrichen: Städte und Gemeinden können mittels kommunaler Bauleitplanung Festsetzungen über die räumliche Zuordnung von Mobilfunkanlagen oder sonstigen nach dem Bauordnungsrecht der Länder verfahrensfreien Anlagen treffen, sofern diese Anlagen städtebauliche Auswirkungen haben. Das BVerwG hat allerdings unterstrichen, dass es im Einzelfall geboten sein kann, bereits begonnene Vorhaben von der künftigen Bauleitplanung auszunehmen oder eine Ausnahme von der Veränderungssperre zuzulassen. Ein öffentliches Interesse an Mobilfunkversorgung kann im Einzelfall städtebauliche Erwägungen überlagern.

Az.: II gr-ko

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