Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 265/2006 vom 16.03.2006

Bundesverwaltungsgericht zur Regelungsbefugnis im Abfallbereich

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 01.12.2005 (Az.: 10 C 4/04) entschieden, dass gewerbliche Abfallerzeuger/-besitzer bei ihnen anfallende Abfälle als „Abfall zur Beseitigung“ den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (in NRW: den Städte, Gemeinden und Landkreisen) überlassen müssen, wenn ein bestimmter Weg zur Verwertung nicht sichergestellt ist. Dabei ist nach dem BVerwG die Erhebung einer Mindestgebühr für eine zur Verfügung gestellte Restmülltonne des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auch dann zulässig, wenn der gewerbliche Abfallerzeuger/-besitzer diese nicht nutzt.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine Bäckerei-Filiale nutzte das mit einer Mindestgebühr von 114 DM belegte und zur Verfügung gestellte 60 l Restabfallgefäß des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht. Die in der Backfiliale anfallenden Abfälle wurden vorsortiert, wobei ein so genannter Restabfallsack mit Kehricht, Putzutensilien, Pausenresten der Verkäuferinnen, mit Fett beschmutztem Backpapier und Kundenabfällen befüllt wurde. Dieser Restabfallsack wurde mit allen anderen Abfällen zum Produktionsbetrieb der Bäckerei in eine andere Stadt verbracht, wo er von einem privaten Entsorgungsunternehmen zur weiteren Entsorgung übernommen wurde. Die gegen die Mindestgebühr gerichtete Klage wies das BVerwG ab.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1.12.2005 knüpft an die zuvor ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zur Pflichtrestmülltonne nach § 7 Satz 4 Gewerbeabfall-Verordnung vom 17.02.2005 (Az.: 7 C 25.03 und 7 CN 6.04) an und enthält vor allem zentrale Aussagen zu den Fragen

- der Abfallüberlassungspflicht für gewerbliche Abfallerzeuger/-besitzer und

- der Erhebung einer Mindestgebühr.

Das BVerwG stellt zunächst heraus, dass ein öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger befugt ist, eine Abfallüberlassung von der Bäckereifiliale zu fordern. Die Normierung der Abfallüberlassungspflicht in § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG steht in einem engen Zusammenhang mit der in § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG statuierten Grundpflicht des Abfallerzeugers/-besitzers, Abfälle, die nicht verwertet werden, gemeinwohlverträglich zu beseitigen (vgl. § 10 KrW-/AbfG). Die Beseitigungspflicht wandelt sich demnach unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG auch speziell bei gewerblichen Siedlungsabfällen in eine Überlassungsverpflichtung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger um. Sobald der Abfallerzeuger/-besitzer zur Überlassung verpflichtet ist, darf er nach dem BVerwG eine Eigenentsorgung nicht (mehr) vornehmen.

Im Rahmen der Kompetenz des Bundes, die „Abfallbeseitigung“ (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 24, Art. 72 Abs. 2 GG) und das „Recht der Wirtschaft“ (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) in Abgrenzung zum Kommunalrecht der Länder gesetzlich zu regeln, wird allerdings nach dem BVerwG nur das „Ob“ der Überlassung von Abfällen im KrW-/AbfG abschließend geregelt, während die kommunale Satzungsbefugnis des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers für das „Wie“ der Abfallüberlassung unberührt bleibt. Hiernach sind landesrechtliche Regelungen, die in Anknüpfung an die jeweiligen örtlichen Verhältnisse Anforderungen an Ort, Zeit sowie die Art und Weise der Überlassung von Abfällen bestimmen, zulässig. In diesem Umfang wurde die fortbestehende Landeskompetenz (Art. 70 GG) und die daraus folgende kommunale Satzungsbefugnis auch vor dem In-Kraft-Treten der Gewerbeabfall-Verordnung (GewAbfV) nicht durch die Verordnungsermächtigung in § 12 Abs. 1 KrW-/AbfG verdrängt. Die nunmehr geltende Vorschrift des § 7 Satz 4 GewAbfV stellt mit den Worten „nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers“ nach dem BVerwG lediglich klar, dass die Bestimmung des angemessenen Umfangs der dort geregelten Abfallbehälterbenutzungspflicht weiterhin dem kommunalen Satzungsrecht vorbehalten bleiben soll.

Az.: II/2 31-02 qu/g

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