Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 66/2011 vom 02.12.2010

Bundesverwaltungsgericht zur Radwegebenutzungspflicht

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. November 2010 entschieden, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur angeordnet werden darf, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 2 Straßenverkehrsordnung — StVO).

Die Stadt Regensburg hat für einen gemeinsamen Fuß- und Radweg eine Benutzungspflicht für den Radverkehr durch Verkehrszeichen angeordnet. Hiergegen wandte sich ein Kläger, der der Auffassung war, dass Radfahrer nicht besonders gefährdet seien, wenn sie anstelle des Radweges die Fahrbahn benutzen. Die Stadt Regensburg hat argumentiert, dass wegen der geringen Fahrbahnbreite für Radfahrer besondere Gefahren bei Überholvorgängen entstünden. Zudem würden sich Kraftfahrer häufig auf dem betroffenen Streckenabschnitt nicht an die zulässige Höchstgeschwindigkeit halten. Im Übrigen würden die Anforderungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO nicht für die Anordnung der Benutzungspflicht für Radwege gelten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie zuvor schon der Verwaltungsgerichtshof München, entschieden, dass die Voraussetzungen von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO durchaus gegeben sein müssen, bevor die Radwegebenutzungspflicht mit Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 angeordnet werden darf. Die von der Stadt Regensburg angeführte Gefährdungssituation bei Überholvorgängen, die durch die geringe Fahrbahnbreite entsteht, erfüllt nach der tatsächlichen Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Voraussetzungen für eine qualifizierte Gefahrenlage aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse.

Die schriftliche Begründung zum Urteil vom 18. November 2010 mit dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 42.09 liegt noch nicht vor. Vorinstanzen: VG Regensburg, VG RO 5 K 03.2192 - Urteil vom 28.11.2005 - VGH München, VGH 11 B 08.186 - Urteil vom 11.08.2009 -. Pessemitteilung BVerwG Nr. 106/2010 3 C 42.09.

Aus kommunaler Sicht ist nach dem Urteil mit vermehrten Initiativen oder sogar Klagen zur Aufhebung der Benutzungspflicht zu rechnen. Dem können die Straßenverkehrsbehörden vorbeugen, indem sie die Benutzungspflicht prüfen und gegebenenfalls statt Radwege Radfahrstreifen oder Schutzstreifen gemäß VwV-StVO zu § 2 StVO anlegen.

Az.: III 151-20

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