Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 307/2005 vom 14.03.2005

Bundesverwaltungsgericht zur Pflichtmülltonne für Gewerbebetriebe

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 17.02.2005 (Az.: 7 C 25.03) entschieden, dass § 7 Satz 4 der Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV -, wonach Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle mindestens eine Mülltonne des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nutzen müssen (sog. Pflichtmülltonne), mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Die Klägerinnen - eine Industrie- und Handelskammer sowie drei Gewerbebetriebe, die im Landkreis Böblingen ansässig sind und bislang nicht an dessen Abfallentsorgung angeschlossen waren - hatten sich gegen Bescheide des Landratsamtes gewandt, mit denen sie unter Berufung auf § 7 Satz 4 GewAbfV unter anderem dazu verpflichtet worden waren, einen Abfallbehälter (eine Restmülltonne) des Landkreises für die auf ihren Betriebsgrundstücken anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle zu benutzen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart (Urteil vom 24.10.2003 – Az.: 19 K 2192/03) hatte der Klage stattgegeben, weil diese Anordnung den konkreten Nachweis der Behörde vorausgesetzt hätte, dass in den Betrieben der Klägerinnen überlassungspflichtiger Abfall zur Beseitigung anfalle.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 17.2.2005 das Urteil des VG Stuttgart vom 24.10.2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass wegen des bundes- und europarechtlichen Vorrangs der Abfallverwertung die Behälternutzungspflicht nach § 7 Satz 4 GewAbfV zwar nur die Erzeuger und Besitzer solcher Abfälle treffen könne, die nicht verwertet, sondern beseitigt werden sollten. Der Verordnungsgeber sei jedoch davon ausgegangen, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen auch Abfall zur Beseitigung anfalle. Demgemäß seien auch alle diese Erzeuger und Besitzer Adressaten der Behälternutzungspflicht. Sie könnten allerdings im Einzelfall nachweisen, dass bei ihnen keine Beseitigungsabfälle anfielen und sie daher keiner Behälternutzungspflicht unterlägen. Einen solchen Nachweis hätten die Klägerinnen nicht geführt. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsprechungslinie des BayVGH (Urteil vom 13.5.2004 – Az.: 20 B 02.2480) bestätigt. Auch der BayVGH hatte entschieden, dass ein gewerblicher Abfallbesitzer/-erzeuger gegenüber der Kommune als öffentlich-rechtlicher Entsorgungs-träger den Nachweis führen muss, dass bei ihm keine (überlassungspflichtigen) Abfälle zur Beseitigung anfallen, wenn er eine sog. Pflicht-Restmülltonne nicht in Benutzung nehmen möchte (vgl. hierzu auch: Queitsch in: Schink/Queitsch/Scholz, LAbfG NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand; Januar 2005, § 9 Rz. 116).

Die Geschäftsstelle wird detailliert berichten, sobald das Urteil mit Begründung vorliegt.

Az.: II/2 31-02 qu/g

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