Jahresinterview über
kommunale Perspektiven
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 193/2011 vom 10.03.2011
Bundesverwaltungsgericht zur Nutzung von Regenwasser
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 24.01.2011 (Az.: 8 C 44.09) zur Nutzung von Regenwasser im privaten Haushalt entschieden. Nach dem BVerwG dürfen Waschmaschinen in privaten Haushalten mit Regenwasser betrieben werden. Die Trinkwasserverordnung verbietet diese Nutzung nicht. Dem Kläger war durch den örtlichen Wasserversorger die Nutzung von Regenwasser zum Wäsche waschen verboten worden. Lediglich die Nutzung von Regenwasser zur Gartenbewässerung und zur Toilettenspülung war durch den Wasserversorger als möglich angesehen worden. Der Wasserversorger berief sich insoweit auf die Vorgaben der Trinkwasserverordnung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass es nicht gegen Rechtsvorschriften verstößt, wenn Wäsche mit Regenwasser gewaschen wird. Die Trinkwasserverordnung dient — so das BVerwG - nicht dazu, dass Verhalten der Verbraucher zu reglementieren. Die Teilbefreiung vom Benutzungszwang im Hinblick auf das Trinkwasser sei einem Wasserversorger im Übrigen auch wirtschaftlich zumutbar.
Az.: II/2 20-00