Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 132/2009 vom 09.01.2007

Bundesverwaltungsgericht zur kommunalen Planungshoheit bei Outlet-Centern

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 08. März 2006 – 4BN 56.05 – entschieden, dass es dann, wenn die städtebaulichen Auswirkungen von Hersteller-Direktverkaufszentren, insbesondere wegen der Größe dieser Betriebe, der Zentrenrelevanz ihres Kernsortiments und der Reichweite ihres Einzugsbereichs, über die Auswirkungen der üblichen Formen des großflächigen Einzelhandels hinausgehen, gerechtfertigt sein kann, sie einer im Vergleich zum sonstigen großflächigen Einzelhandel strengeren Sonderregelung zu unterwerfen und planerisch nur in Oberzentren an städtebaulich integrierten Standorten zuzulassen. (Quelle: IBR 2006, 702)

Problem/Sachverhalt:

Eine Stadt in Niedersachsen – nach dem Landesraumordnungsprogramm ein Mittelzentrum – wollte in einem Ortsteil ein Designer-Outlet-Center mit insgesamt 20 000 qm Verkaufsfläche ansiedeln. Der Investor rechnete mit einem jährlichen Umsatz von rund 100 Millionen Euro und etwa 3,1 Millionen Besuchern pro Jahr. Gegen diesen Plan wandten sich drei Nachbargemeinden. Diese fürchteten den Abzug von Kaufkraft aus ihren Gemeindegebieten. Sie stützten sich daher auf eine Regelung des Landesraumordnungsprogramms, wonach gerade derartiger Outlet-Center (auch: Hersteller-Direktverkaufszentren) nur in Oberzentren zulässig sind. Die Stadt war der Meinung, dass die Regelung unwirksam sei, weil sie die Stadt in ihrer Planungshoheit verletze.

Entscheidung:

Das BVerwG hat entschieden, dass es mit der aus Art. 28 Abs. 2 GG abgeleiteten kommunalen Planungshoheit vereinbar ist, wenn es allen Gemeinden unterhalb der Zentralitätsstufe eines Oberzentrums untersagt ist, Hersteller-Direktverkaufszentren auf ihrem Gemeindegebiet anzusiedeln. Die Standortplanung für Einzelhandelsgroßbetriebe kann dabei schon auf der Ebene der Landesplanung vorgenommen werden. Wenn überörtliche Interessen von hohem Gewicht vorliegen, können diese einen Eingriff in die Planungshoheit der einzelnen Gemeinden rechtfertigen.

Insofern sei zu berücksichtigen, dass von Outlet-Centern wegen ihrer Größe, der Zentrenrelevanz des Kernsortiments und der Reichweite ihres Einzugsbereichs Auswirkungen ausgehen, die über die üblichen Formen des großflächigen Einzelhandels weit hinausgehen. Aus diesem Grund hat es das Gericht als gerechtfertigt angesehen, dass solche Outlet-Center strengeren Sonderregelungen unterworfen werden und nur in Oberzentren zulässig sind. Die Planungshoheit der Gemeinden unterhalb der Zentralitätsstufe eines Oberzentrums ist durch dieses Verbot auch nicht übermäßig eingeschränkt, da nur eine eng umgrenzte Nutzungsart ausgeschlossen ist.

Praxishinweis:

Obwohl die Auswirkungen von Outlet-Centern unabhängig davon, ob sie in einem Oberzentrum oder anderswo errichtet werden insbesondere für die benachbarten Innenstädte und Ortskerne gleich negativ sind, ist die (raum-)planerische Zulässigkeitsbeurteilung unterschiedlich, wenn etwa ein Landesraumordnungsprogramm derartige Center nur in Oberzentren zulässt (s. insbesondere § 1 Abs. 4 BauGB).

Az.: II/1 611-22

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