Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 298/2002 vom 05.06.2002

Bundesverwaltungsgericht zur Kampfhundesteuer

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Beschluß vom 10.01.2001 (Az.: 9 BN 2.01; DÖV 2002, S. 249) seine bisherige Rechtsprechung zur erhöhten Besteuerung sogenannter "Kampfhunde" bekräftigt. Im Anschluß an seine Entscheidung vom 19.01.2000 führte der Senat aus, daß kein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz vorliege, wenn das Oberverwaltungsgericht (Niedersachsen) unter Berücksichtigung der aktuell vorhandenen kynologischen Literatur ohne weitere Beweisaufnahme zu der Auffassung gelange, die Verwendung einer Hunderassenliste in der Hundesteuersatzung, die für "Kampfhunde" einen erhöhten Steuersatz festlege, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

In den Urteilsgründen setzte sich das Gericht insbesondere auch mit der Kritik auseinander, die von kynologischen Sachverständigen an angeblich sinnentstellenden Zitaten ihrer Expertisen in dem Urteil vom 19.01.2000 geübt worden war. Das Gericht trat dem Eindruck entgegen, daß hier Aussagen aus dem Zusammenhang genommen worden seien. Vielmehr werde deutlich, daß die Kritiker den vom Bundesverwaltungsgericht und auch vom OVG verwendeten Begriff der abstrakten Gefährlichkeit verkannt hätten. Anknüpfungspunkt für die erhöhte Hundesteuer bei den in der Hunderassenliste aufgeführten Tieren sei nicht eine festgestellte oder vermutete individuelle Gefährlichkeit des einzelnen Hundes, sondern ein genetisches Potential, welches bei dem Hinzutreten weiterer Umstände die aufgelisteten Hunde zu einer Gefahr werden lassen könne.

Az.: IV/1 933-01/0

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