Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 263/2006 vom 16.03.2006

Bundesverwaltungsgericht zur Inanspruchnahme kommunaler Abfallentsorgung

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 01.12.2005 (Az.: 10 C 4/04) festgestellt, dass es nach der Regelungssystematik in den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG keinen Grundsatz der freiwilligen Inanspruchnahme kommunaler Abfallentsorgungseinrichtungen gibt. Zwar würden in § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG Verwertungs- und Beseitigungspflichten für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Hinblick auf die ihnen „überlassenen Abfällen“ gesetzlich geregelt. Damit sei aber kein Grundsatz der freiwilligen Inanspruchnahme kommunaler Abfallentsorgungseinrichtungen anerkannt und dem Abfallerzeuger/-besitzer die Überlassung der Abfälle bis zu dem Erlass einer Ordnungsverfügung (vgl. § 21 KrW-/AbfG) freigestellt. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger könne seiner ihm nach § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG obliegenden Entsorgungspflicht der Natur der Sache nach erst mit der Inbesitznahme der „überlassenen Abfälle“ nachkommen. Insoweit habe der private Abfallerzeuger/-besitzer einen Anspruch auf Übernahme des von der Abfallüberlassungspflicht erfassten Abfalls durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in dessen Entsorgungspflicht. Dabei entsteht die Abfallüberlassungspflicht nach dem BVerwG in allen Fällen – mit Ausnahme der Entsorgung der Abfälle in eigenen Anlagen – kraft Gesetzes, sobald Abfall zur Beseitigung anfällt. Damit stellt das BVerwG klar, dass der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG nicht so zu verstehen ist, dass die Überlassung von Abfällen zur Beseitigung in das Belieben des Abfallbesitzers/-erzeugers gestellt ist. Sobald der Abfallerzeuger/-besitzer zur Überlassung verpflichtet ist, darf er nach dem BVerwG eine Eigenentsorgung nicht (mehr) vornehmen. Die Worte „angefallenen und überlassenen Abfälle“ in § 15 Abs.1 Satz 1 KrW-/AbfG verdeutlichen folglich nur, was der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger mit den Abfällen im Rahmen seiner Abfallentsorgungspflicht zu tun hat, nachdem er diese zeitlich zuvor von den Abfallerzeugern/-besitzern in Erfüllung der ihnen obliegenden Abfallüberlassungspflicht nach § 13 KrW-/AbfG übernommen hat.

Die Regelungssystematik insbesondere in den §§ 3 Abs. 1, 13 und 15 KrW-/AbfG steht nach dem BVerwG auch im Einklang mit dem europäischen Abfallrecht. Insbesondere werden Abfälle durch die Abfallüberlassungspflicht nicht unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 lit b) der Abfallrahmenrichtlinie 75/442/EWG vom 15.7.1975 (ABl. EG Nr. L 194, S. 47) der Verwertung entzogen, weil mit dem Übergang des Abfallbesitzes auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nur der Adressat des Verwertungsgebotes wechselt, denn auch der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG verpflichtet, den Vorrang der Abfallverwertung zu beachten. Im Übrigen sei aus der Abfallrahmenrichtlinie der EU nicht zu entnehmen, dass im Bereich der gewerblichen Siedlungsabfälle die Verwirklichung des Verwertungsgebots ausschließlich in den Händen der Privatwirtschaft liegen müsse. Außerdem sei die Abfallrahmenrichtlinie ihrerseits im Lichte des primären Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden. Diese statuiere in Art. 130 r Abs. 2 EWGV bzw. 174 Abs. 2 Satz 3 EG das Prinzip der Nähe. Wenn danach Umweltbeeinträchtigungen nach Möglichkeit an ihrem Ursprung zu bekämpfen sind, bedeutet dieses nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes im Bereich der Abfallwirtschaft, dass die Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle dem Verursacherprinzip folgend in die Nähe ihres Entstehungsortes gehört.

Az.: II/2 31-02 qu/g

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