Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 407/2011 vom 05.08.2011

Bundesverwaltungsgericht zur gewerblichen Abfallsammlung

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Beschluss vom 04.07.2011 (Az. 7 B 26.11 — abrufbar unter www.bundesverwaltungsgericht.de/entscheidungsarchiv/juli2011) seine Rechtsprechung aus dem Grundsatz-Urteil vom 18.06.2009 (Az.: 7 C 16.08 — NVwZ 2009, S. 1292) erneut bestätigt.

Das BVerwG hatte in seinem Urteil vom 18.6.2009 (Az.: 7 C 16.08) herausgestellt, dass gewerblichen Abfallsammlungen nicht zulässig sind, wenn diese in dauerhaft festen Strukturen nach der Art eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (Stadt/Gemeinde) erfolgen.

In seinem Beschluss vom 4.7.2011 (Az.: 7 B 26.11) weist das BVerwG die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen den Beschluss des OVG Schleswig vom 7.12.2010 (Az.: 4 LB 8/09) zurück.

Das BVerwG stellt erneut fest, dass die Frage, ob eine regelmäßige z. B. monatlich wiederkehrende, haushaltsnahe Straßenbündelsammlung von Altpapier als gewerbliche Sammlung im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz zu verstehen ist, danach zu beurteilen ist, ob wegen der Dauerhaftigkeit einer in festen Strukturen erfolgenden Sammeltätigkeit und der Annäherung an das tradierte Erfassungssystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers von einer gewerblichen Sammlung nicht mehr ausgegangen werden kann. Insoweit bestätigt das Bundesverwaltungsgericht abermals, dass gelegentliche gewerbliche Sammlungen auf der Grundlage des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz möglich sind, aber keine gewerblichen Sammlungen, die in dauerfesten Strukturen in Konkurrenz zu den Erfassungssystemen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erfolgen.

Des Weiteren weist das Bundesverwaltungsgericht auch darauf hin, dass in dem Urteil vom 18.06.2009 die enge Auslegung des § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz als vereinbar mit dem europäischen Abfallrecht angesehen worden ist und daher auch keine Veranlassung gesehen worden ist, eine Vorabentscheidung des europäischen Gerichtshofes herbeizuführen. Insoweit hält das Bundesverwaltungsgericht an seinem Rechtstandpunkt fest, dass der heutige § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz in vollem Umfang mit dem europäischen Abfallrecht vereinbar ist.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend auf Folgendes hin:

Durch den Beschluss des BVerwG vom 4.7.2011 (Az.: 7 B 26.11) wird nicht nur die Rechtsprechung des OVG Schleswig (Beschluss vom 7.12.2010 - Az.: 4 LB 8/09) bestätigt, sondern auch das OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 21.12.2009 — Az.: 11 S 50.08), welches in die gleiche Richtung entschieden hatte.

In Anbetracht dessen ist der Beschluss des Sächsischen OVG vom 10.6.2011 (— Az.: 4  355/10 — AbfallR 2011, S. 184ff.) nicht nachvollziehbar, denn das Sächsische OVG NRW kommt in seinem Beschluss vom 10.6.2011 zu dem Ergebnis, dass im Rahmen einer offenen Interessenabwägung die Interessen eines gewerblichen Sammlers überwiegen können, wenn seitens des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nur finanzielle Verluste geltend gemacht werden und nicht dargetan wird, welche Auswirkungen diese finanziellen Verluste auf die Organisation oder die Planungssicherheit der <s>öffentlich</s>-rechtlichen Entsorgungstätigkeit haben.

Az.: II/2 31-02 qu-ko

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