Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 384/2005 vom 21.04.2005

Bundesverwaltungsgericht zur Gewerbeabfall-Verordnung

Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Urteil vom 17.2.2005 (Az.: 7 C 25.03) entschieden, dass die Abfallbehälterbenutzungspflicht nach § 7 Satz 4 GewAbfV alle Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle trifft, es sei denn, diese weisen im Einzelfall nach, dass bei ihnen keine Abfälle zur Beseitigung anfallen (vgl. Mitt. April 2005 Nr. 307). Inzwischen liegt die Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts vor. Das Bundesverwaltungsgericht führt aus, dass sich aus der Entstehungsgeschichte des § 7 Satz 4 der Gewerbeabfall-Verordnung ergibt, dass nach dieser Vorschrift jeder Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen grundsätzlich einer Abfallbehälterbenutzungspflicht für eine Restmülltonne (der Stadt/Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger) unterliegt. § 7 Satz 4 GewAbfV beruhe erklärtermaßen auf den Erfahrungen aus der Vollzugspraxis, nach denen bei jedem Erzeuger und Besitzer, der die in der Gewerbeabfall-Verordnung geregelten Anforderungen an die Getrennthaltung bestimmter Abfälle einhalte, zwangsläufig Abfälle anfielen, die nicht verwertet würden. Diese Abfallerzeuger und –besitzen würden daher zur Behälterbenutzung verpflichtet. Es sei daher fraglos beabsichtigt, diesen Personenkreis insgesamt in die Pflicht zu nehmen. Dieses entspreche dem Ziel der Vorschrift, eine hochwertige Verwertung sicherzustellen und Scheinverwertungen zu verhindern.

Gleichwohl – so das Bundesverwaltungsgericht – dürfe die Behälterbenutzungspflicht in § 7 Satz 4 GewAbfV nicht im Widersprich zu den Regelungen im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz stehen, weil § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG nur eine Abfallüberlassungspflicht der Erzeuger/Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für „Abfälle zur Beseitigung“ vorsehe und auch europarechtlich der Vorrang der Verwertung gegeben sei (Art 3 Abs. 1 Buchstabe b der EU-Abfallrahmenrichtlinie). Insoweit sei es angezeigt, § 7 Satz 4 GewAbfV dahin zu verstehen, dass dieser die widerlegbare Vermutung beinhaltet, dass bei Erzeugern/Besitzern von gewerblichen Siedlungsabfällen Abfälle zur Beseitigung anfielen. Weisen demnach Erzeuger/Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen nach, dass bei ihnen keine Abfälle zur Beseitigung anfallen, so unterlägen sie auch keiner Behälterbenutzungspflicht nach § 7 Satz 4 GewAbfV.

Zusätzlich weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass auch die Bußgeld-Vorschrift in § 11 Satz 1 Nr. 9 GewAbfV hinreichend bestimmt ist. Nach dieser Vorschrift handele ordnungswidrig, wer entgegen § 7 Satz 4 GewAbfV einen Abfallbehälter (eine Restmülltonne des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers) nicht nutzt. Die Rechtsunterworfenen, bei denen Abfälle zur Beseitigung anfielen, könnten aus dieser Rechtsvorschrift zweifelsfrei entnehmen, dass sie dafür einen Restmüllbehälter vorhalten und nutzen müssen. Falle bei ihnen ein solcher Abfall zur Beseitigung nicht an, stehe es ihnen frei, dieses nachzuweisen, damit ihnen keine Pflichtverletzung angelastet werden könne.

Az.: II/2 31-02 qu/g

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