Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 127/2008 vom 16.01.2008

Bundesverwaltungsgericht zur gerichtlichen Änderung eines Bebauungsplans


Das BVerwG hat mit Urteil vom 13. Dezember 2007 (BVerwG 4 C 9.07) zur Änderung eines Bebauungsplans zu Lasten des Bauherrn im gerichtlichen Verfahren Stellung genommen.

Das Gericht hat entschieden, dass eine Gemeinde, die von der Widerspruchsbehörde zur Erteilung einer Baugenehmigung verpflichtet worden ist, im Rahmen ihrer Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid eine nach Erlass des Widerspruchsbescheids von ihr selbst herbeigeführte, dem Bauherrn nachteilige Änderung des maßgeblichen Bebauungsplans geltend machen kann.

Im zugrunde liegenden Sachverhalt stellte die Bauherrin, ein Einzelhandelsbetrieb, bei der Klägerin einen Bauantrag für die Erweiterung der Verkaufsfläche eines Lebensmittel-Discountgeschäfts von 700 qm um 147 qm. Die Klägerin, die als große Kreisstadt zugleich Untere Bauaufsichtsbehörde ist, lehnte den Antrag ab. Auf den Widerspruch der Bauherrin verpflichtete das zuständige Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde die Klägerin zur Erteilung der Baugenehmigung, soweit es um die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens geht. Die Klägerin erteilte die Baugenehmigung jedoch nicht, sondern erhob Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid, die das Verwaltungsgericht abwies.

Während des anschließenden gerichtlichen Verfahrens vor dem VGH beschloss und veröffentlichte die Klägerin eine Änderung des maßgeblichen Bebauungsplans, aus der sich nach ihrer Ansicht die Unzulässigkeit des Umbauvorhabens der Beigeladenen ergab. Der VGH ließ diese nachträgliche Änderung des Bebauungsplans mit der Begründung unberücksichtigt, dass maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Erlass des Widerspruchsbescheides sei. Er wies somit die Berufung der Klägerin zurück, ohne auf den zwischenzeitlich geänderten Bebauungsplan einzugehen.

Das BVerwG hat nunmehr die Entscheidung des VGH aufgehoben und entschieden, dass für die Beurteilung der Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen sei. Bereits im gemeindlichen Anfechtungsprozess müsse geprüft werden, ob die im Widerspruchsbescheid bejahten planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung zum Zeitpunkt der letzen mündlichen Verhandlung weiterhin gegeben seien. Eine dem Bauherrn nachteilige Änderung der Rechtslage dürfe die Gemeinde selbst durch Änderung des maßgeblichen Bebauungsplans herbeiführen, so lange eine Baugenehmigung nicht erteilt worden sei.

Das BVerwG hat den Rechtsstreit an den VGH zurückverwiesen. Dieser hat nur Feststellungen für die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2004 getroffen und eine Überprüfung des zwischenzeitlich von der Klägerin bekannt gemachten Änderungsbebauungsplans für entbehrlich gehalten. Der VGH wird nunmehr die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zulegen haben.

Anmerkung:

Mit der vorstehenden Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht eine aus kommunaler Sicht begrüßenswerte Entscheidung getroffen. Mit Blick auf vergleichbare gerichtliche Verfahren ist klargestellt worden, dass für die Beurteilung der Rechtslage grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist. Liegen im Einzelfall planungsrechtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – etwa aufgrund einer Änderung des Bebauungsplans – nicht mehr vor, so kann die Erteilung der Baugenehmigung rechtmäßig versagt werden.

Az.: II/1 620-30

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