Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 248/2007 vom 20.03.2007

Bundesverwaltungsgericht zur Erhöhung der Abwasserabgabe

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 02.11.2006 (BVerwG 7 C 5.06) zur Erhöhung der Abwasserabgabe Stellung genommen. Dem Urteil zufolge greift bei der Berechnung der Erhöhung der Abwasserabgabe die „4 von 5-Regelung“ nicht.

Das BVerwG hat sich in dem vorstehendem Urteil mit einer seit langem strittigen Frage bei der Berechnung der Abwasserabgabe beschäftigt: Kann ein Messwert, der aufgrund der „4 von 5-Regelung“ einmal als kein Überschreiten des Überwachungswertes bewertet worden ist, später zur Berechnung der Erhöhung der Abgabe bei einem wiederholten Überschreiten des Überwachungswertes herangezogen werden oder nicht. Das BVerwG hat jetzt eine klare Antwort gegeben: Der Wert kann und muss bei der Berechnung berücksichtigt werden. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Land Sachsen hatte im Jahr 1999 die Abwasserabgabe für die von den Kommunalen Wasserwerken Leipzig betriebene Kläranlage Leipzig-Wahren für das Veranlagungsjahr 1996 auf über 660 000 DM festgesetzt. Darin enthalten war eine Erhöhung der Abgabe, weil die maßgebenden Überwachungswerte laut staatlicher Gewässerüberwachung im Veranlagungsjahr nicht eingehalten worden waren. Als Überwachungswert für CSB hatten die Kommunalen Wasserwerke 170 mg/l angegeben. Dieser Wert war bei den beiden Messungen im Jahr 1995 eingehalten worden. Auch bei der ersten Messung 1996 wurde dieser Wert unterschritten. Für August und Oktober ergaben sich dann jedoch Werte von 308 mg/l und 186 mg/l. Da nach den Ergebnissen der vier vorangegangenen Messungen der Überwachungswert jeweils eingehalten war, betrachtete das Land Sachsen aufgrund der „4 von 5-Regelung“ den Wert auch im August noch als eingehalten. Es ging daher von nur einer Überschreitung im Veranlagungsjahr aus und wandte § 4 Abs. 4 S. 4 AbwAG an, wonach die Abgabe um die Hälfte des vom Hundertsatzes der Überschreitung zu erhöhen sei. Die Bestimmung bezog das Land dabei auf den höchsten tatsächlich gemessenen Einzelwert, also auf den im August ermittelten Wert von 308 mg/l. Dieses führte im Ergebnis zu einer Erhöhung der Abwasserabgabe für CSB um 104 000 DM. Nach Ansicht der Kommunalen Wasserwerke hätte die Behörde diesen Wert aber nicht berücksichtigen dürfen. Als Grund führten die Wasserwerke unter anderem an, dass es am Tag der Messung geregnet habe. Dieses wies die Behörde zurück, da ihrer Einschätzung nach die Schadstoffkonzentration auch an Regentagen gemessen werden dürfe.

Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 2.11.2006 nunmehr festgestellt, dass im vorliegenden Fall der höchste tatsächlich gemessene Einzelwert von 308 mg/l CSB bei der Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten berücksichtigt werden durfte. Der Grund hierfür sei, dass das Abwasserabgabengesetz nicht regeln würde, wann ein Überwachungswert eingehalten sei oder als eingehalten gelte. Dieses beurteile sich nach den einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen. Nach welchem der zu hohen Werte sich die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten richte, sei deshalb eine rein abgabenrechtliche Frage, welche nur durch Auslegung des § 4 Abs. 4 S. 3 AbwAG beantwortet werden könne. Die Wohltat der „4 von 5-Regelung“ gelte hierfür nicht.

Als Begründung hat das BVerwG den Wortlaut des Gesetzes angeführt. Danach richtet sich die Erhöhung nach dem „höchsten gemessenen Einzelwert“. Damit stellt – so das BVerwG - das Gesetz auf den tatsächlichen Aspekt einer Messung und nicht auf seine rechtliche Bewertung im Hinblick auf die Einhaltungsfiktion ab. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass sich der Gesetzgeber zur Verstärkung der abgabenrechtlichen Flankierungswirkung bewusst für harte finanzielle Folgen bei Überschreiten der Überwachungswerte entschieden habe. Auch sei zu berücksichtigen, dass behördliche Überprüfungen regelmäßig weniger Überschreitungen feststellen würden, als tatsächlich von den Abgabenpflichtigen begangen werden. Der Abgabenpflichtige habe daher nie eine höhere Abgabe zu zahlen, als „an sich“ von ihm geschuldet. Das BVerwG hat schließlich auch das Argument des „Regentages“ nicht gelten lassen, weil sich aus dem Abwasserabgabengesetz nicht ergibt, dass an Regentagen gemessene Werte bei der Abgabe nach § 4 Abs. 4 AbwAG nicht berücksichtigt werden dürften.

Az.: II/2 24-40 qu/ko

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