Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 166/2001 vom 05.03.2001

Bundesverwaltungsgericht zur Biotonne als Werbegeschenk

In den Mitteilungen des StGB NRW vom 05.01.2001 (Nr. 39, S. 15f.) war bereits darüber berichtet worden, daß das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 20.12.2000 (Az.: 11 C 7.00) entschieden hat, Eigenkompostierer, die keine Biotonne nutzen, könnten anteilig zu den Kosten der Biotonne herangezogen werden. Inzwischen liegt die Urteilsbegründung vor. Das BVerwG weist in der Urteilsbegründung zunächst darauf hin, daß es keinen Bedenken begegnet, wenn in einer Grundgebühr 30 % der (abfallmengenunabhängigen, fixen) Kosten für die Biomüllentsorgung enthalten sind und daher auch derjenige über die Grundgebühr die Kosten der Biotonne mitträgt, der sie als Eigenkompostierer überhaupt nicht benutzt. Ausschlaggebend ist allein – so das Gericht -, daß die Grundgebühr insgesamt für die Inanspruchnahme der Lieferungs- und Betriebsbereitschaft der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung erhoben wird. Es werde daher bei der Grundgebühr gerade nicht an einzelne Teilleistungsbereiche wie z.B. die Biomüllentsorgung angeknüpft. Die darin liegende Ungleichbehandlung für die Nichtnutzer der Biotonne sei mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz in Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz gerechtfertigt¸ weil die Bereitstellung einer betriebsbereiten Abfallentsorgungseinrichtung Vorhaltekosten verursache, die bei einer geringeren Inanspruchnahme durch einzelne Gebührenpflichtige nicht in gleichem Maße abnehmen würden. Dieser Gesichtspunkt schlägt – so das Gericht – auch dann durch , wenn die unterschiedliche Nutzung bis hin zur Nichtnutzung einzelner Teilleistungsbereiche (wie z.B. die Nichtnutzung der Biotonne) reicht. Dieses gelte zumindest dann, wenn es sich bei dem Teilleistungsbereich um eine typischerweise anfallende Leistung (hier: die Biomüllentsorgung) handele, der hierfür anzusetzende Kostenanteil nicht in krassem Mißverhältnis zu den Gesamtkosten stehe und dem Gebührenpflichtigen ein Wechsel zwischen den verschiedenen Teilleistungsbereichen jederzeit möglich sei. Gerade dieses sei bei der Biomüllentsorgung dann der Fall, wenn derjenige der keine Biotonne benutze, seine Entscheidung Bioabfall ausnahmslos auf seinem Grundstück zu kompostieren, von einem Tag auf den anderen Tag aufgeben könne, d.h. jederzeit eine Biotonne in Benutzung nehmen könne.

Die Kommune ist – so das Gericht – auch nicht gezwungen von der Erhebung einer einheitlichen Behältergebühr für die Restabfall- und Biomüllentsorgung abzusehen. Denn in ständiger Rechtsprechung sei entschieden worden, daß das Äquivalenzprinzip und der Gelichbehandlungsgrundsatz es nicht verlangen, daß Benutzungsgebühren strikt nach dem Maß der Inanspruchnahme der durch die jeweilige Benutzung verursachten Kosten erhoben werden müssen. Als sachliche Rechtfertigung dafür, daß an einer einheitlichen Abfallgebühr (bezogen auf das Restmüllgefäß) festgehalten werde, reiche es aus, daß die Kosten, die der Kommune für die Entsorgung von Bioabfall und Restabfall entstehen, sich nur teilweise abgrenzen ließen. Nicht unerhebliche Kosten (z.B. des Fuhrparks und des zugehörigen Personals) fielen in beiden Sparten der Abfallwirtschaft an und würden sich allenfalls fiktiv der einen oder anderen Sparte zuordnen lassen. Eine Vergleichsberechnung zwischen Restabfall- und Biomüllentsorgung würde sich damit unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität als sehr fragwürdig darstellen. Anhaltspunkte für ein krasses Mißverhältnis zwischen den Kosten der Biomüllentsorgung und Restabfallentsorgung, die einer einheitlichen Behältergebühr entgegenstehen könnten, seien zudem im entschiedenen Fall nicht erkennbar.

Eine Kommune ist – so das Bundesverwaltungsgericht - auch nicht darin gehindert, mit der Abfallgebühr Lenkungszwecke zu verfolgen. Es sei im Grundsatz Sache der Kommune im Rahmen der landesrechtlichen Vorgaben durch die Gebührenregelung vorrangig ein Verhalten der Abfallbesitzer zu fördern, welches im Interesse der Funktionsfähigkeit der kommunalen Abfallwirtschaft notwendig erscheine. Insoweit stehe der Kommune eine gebührenrechtliche Konzeptbefugnis zu, die auch – als "Werbegeschenk" an die Verursacher von Bioabfall – einen teilweisen Gebührenverzicht umfassen könne. Somit sei es nicht zu bestanden, wenn die beklagte Stadt die ersten 60 Liter Bioabfall von der Zusatzgebühr, die neben der Grundgebühr erhoben werde, freistelle. Auch aus dem in § 4 Abs. 1 KrW-/AbfG geregelten Vorrang der Abfallvermeidung vor der Abfallverwertung folgt – so das Gericht – keine Entscheidung des Bundesgesetzgebers für oder gegen ein bestimmtes Gebührenmodell. Zudem hätte die beklagte Stadt ohne eine Quersubventionierung der Biotonne einen Anschlußgrad von 94,4 % an die Biotonne nicht erreichen können. Die Verfahrensweise der beklagten Stadt verstoße auch nicht gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG. In Abweichung vom Verursacherprinzip, welches in § 5 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG (Pflicht zur Abfallverwertung) und § 11 KrW-/AbfG (Pflicht zur Abfallbeseitigung) geregelt sei, seien die Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen verantwortlich. Als Ausnahme zu diesem Grundsatz räume § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG aber den privaten Haushaltungen das Recht der eigenen Verwertung ein, soweit sie dieses wollen und hierzu in der Lage seien. Der Bundesgesetzgeber habe bei dieser Ausnahme speziell an die Eigenkompostierung gedacht. Durch eine "Quersubventionierung" der Biotonne werde diese private Verwertungsmöglichkeit aber weder verboten noch erschwert. Es werde auch keine Biotonne aufgezwungen. Eigenkompostierer würden vielmehr nur einem werbenden Anreiz ausgesetzt, die Biotonne zusätzlich zu benutzen. Dieses sei bundesrechtlich zulässig und stehe im Einklang mit dem abfallwirtschaftlichen Ziel einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung. Denn unzweifelhaft – so das Gericht – gebe es problematische Bioabfälle ( z.B. Fleisch- und Fischabfälle, gekochte Speisereste, mit Krankheitserregern versetzte Pflanzenreste), die von den privaten Haushaltungen nur unter erheblichen Schwierigkeiten im Wege der Kompostierung ordnungsgemäß entsorgt werden könnten. Insoweit erscheine es angemessen, daß eine Kommune durch Subvention der Biotonne einen Anreiz zu deren Nutzung auch gerade durch Eigenkompostierer schaffe. Sinn und Zweck des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG verbieten es daher nach dem Bundesverwalrtungsgericht nicht, die Biotonne quer zu subventionieren und das damit verbundene "Werbegeschenk" teilweise über die Grundgebühr und auch über die Zusatgebühr für den Restabfallbehälter zu finanzieren. Die Alternative, zur Finanzierung Steuermittel einzusetzen, drängt sich dabei nach dem BVerwG nicht auf. Denn auch Aufwendungen im Interesse eines legitimen Lenkungszwecks zählen nach dem Bundesverwaltungsgericht zu den Kosten, die durch das Gebührenaufkommen zu decken sind. Das Bundesverwaltungsgericht weist zusätzlich darauf hin, daß auch das Vorbringen des Klägers er betreibe in seinem Haushalt eine strikte Abfallvermeidung (z.B. durch Einkauf von knochenlosem Fleisch) und Kompostierung von problematischen Bioabfällen mit aller gebotenen Vorsicht, nicht ausschlaggebend sei. Für die Person des Klägers möge dieses eine geeignete Problemlösung darstellen. Die Kommune brauche sich aber auf eine derart individuelle Betrachtung der Dinge nicht einzulassen. Es gehe hier um die Regelung von Masseerscheinungen, die eine Typisierung (auf den Regelfall) erforderten. Die Kommune könne es durchaus als unpraktikabel ansehen, das verantwortliche Verhalten der Eigenkompostierer durch einen behördlichen "Überwachungsdruck" sicherzustellen und sich stattdessen dafür entscheiden, auf eine schadlose Verwertung des Bioabfalls mittels Lenkung über das "Werbegeschenk Biotonne" hinzuwirken. Schließlich ist – so das BVerwG -für Nichtnutzer der Biotonne auch keine gebührenrechtliche Bonusregelung erforderlich. Ein finanzieller Bonus für die Weigerung, eine Biotonne zu benutzen, finde in § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG keine Rechtsgrundlage und würde außerdem die Lenkungswirkung der Quersubventionierung unangemessen abschwächen.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, daß mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugleich auch die abgabenrechtliche Zulässigkeit der Regelung des Landesgesetzgebers in § 9 Abs. 2 Satz 5 und Satz 7 Landesabfallgesetz NRW zur "Querfinanzierung der Biotonne" als bestätigt angesehen werden kann.

Az.: II/2 33-10

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