Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 77/2011 vom 23.12.2010

Bundesverwaltungsgericht zur Bezeichnung des Bebauungsplans bei Auslegung

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit Beschluss vom 28.07.2010 (Az.: 4 BN 8.10) zur Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung eines Bebauungsplans mittels textlicher Umschreibung des Plangebiets („Anstoßwirkung“) geäußert.

Sachverhalt:

Ein Bürger wendet sich gegen einen Bebauungsplan. Die Gemeinde hat den Bebauungsplan öffentlich ausgelegt und ihn hierbei als Bebauungsplan "K.-Wiesen" bezeichnet. Hieraus konnte der Bürger nicht entnehmen, um welches Gebiet es sich bei dem Plangebiet handelt. Aus diesem Grund hat er sich uninteressiert abgewendet, ohne die in der Bekanntmachung des Bebauungsplans enthaltenen Angaben und Informationen zur Kenntnis zu nehmen. Das in der Bezeichnung des Bebauungsplans enthaltene Wort "Wiesen" ist aus seiner Sicht missverständlich und lenkt davon ab, dass es sich bei dem Plangebiet um ein im großen Umfang bebautes und durch eine städtebauliche Siedlungsstruktur geprägtes Gebiet der Gemeinde handelt. Der Bürger zweifelt insoweit die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans an.

Entscheidung:

Das BVerwG hat allgemeine Grundsätze aufgestellt, mit welcher Bezeichnung ein Bebauungsplan öffentlich auszulegen ist, damit der Bürger das Plangebiet hinreichend identifizieren kann. Grundsätzlich muss mit der Bekanntmachung der Auslegung eines Bebauungsplans eine sog. "Anstoßwirkung" erzielt werden. Die Planauslegung hat daher in der Weise zu erfolgen, dass der interessierte Bürger und die interessierte Gemeinde ihr Interesse an Informationen und Beteiligung durch Stellungnahme geltend machen können (BVerwG, DVBl. 1983, 901). Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 69, 344) besteht kein Zweifel daran, dass die beabsichtigte Anstoßwirkung verfehlt wird, wenn die Verwendung einer unbekannten Bezeichnung geeignet ist, beim Leser den Eindruck zu erwecken, die Bekanntmachung könne sich auf einen ihn nicht interessierenden Straßenverlauf oder sonstigen Bereich beziehen. Damit die Bekanntmachung diese Anstoßfunktion erfüllen kann, müssen die Angaben in einem hinreichenden Umfang Aufschluss über das Planungsvorhaben geben. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn der Bürger in die Lage versetzt wird, das Vorhaben einem bestimmten Raum zuzuordnen. Insofern kann das in der verwendeten Bezeichnung des Bebauungsplans enthaltene Wort "Wiesen" geeignet sein, eine gewisse Verwirrung hervorzurufen. Diese Bezeichnung, sofern sie für einen im Wesentlichen bebauten und durch eine bestehende städtebauliche Siedlungsstruktur geprägten Bereich der Gemeinde verwendet wird, kann bei einem Bürger Missverständnisse auslösen.

Praxishinweis:

Durch die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB soll die Anstoßfunktion erfüllt werden. Es bietet sich grundsätzlich an, in diesem Rahmen nicht nur eine Karte des Plangebiets abzudrucken, sondern durch eine textliche Umschreibung in der Bekanntmachung auch auf geografisch geläufige Begriffe Bezug zu nehmen. Dies gilt auch für die erstmalige Planaufstellung für ein Gebiet. Ziel sollte es sein, dass jeder, der in diesem Bereich Grundstücke besitzt, auf die sich der Bebauungsplan bezieht, hinreichend angeregt wird, sich persönlich um seine Rechtsbetroffenheit und gegebenenfalls um die Einzelheiten dazu zu bemühen. Die Entscheidung des BVerwG bietet insofern Anlass, Bebauungsplanbezeichnungen im Rahmen der juristischen Kontrolle von Bebauungsplänen kritisch zu prüfen. [Quelle: IBR 2010, 714)

Az.: II/1 620-30

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