Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 549/2015 vom 21.08.2015

Bundesverwaltungsgericht zur Anhebung der Kreisumlage

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. Juni 2015 (Az. 10 C 13.14) entschieden, dass die Kommunalaufsicht einen überschuldeten Landkreis anweisen darf, zum Haushaltsausgleich die Kreisumlage anzuheben. Dies geht aus folgender Pressemitteilung des BVerwG vom 17. Juni 2015 hervor:

„Kommt ein Kreis seiner Verpflichtung, einen ausgeglichenen Haushalt zu erstellen, beharrlich nicht nach, dann darf er kommunalaufsichtlich zu Maßnahmen angewiesen werden, die gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden rechtlich zulässig sind. Dazu kann auch eine Erhöhung der Kreisumlage gehören. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Der Kläger, ein seit Jahren finanziell notleidender hessischer Landkreis, hatte trotz Aufforderung durch den Beklagten weder eine Anhebung des Kreisumlagesatzes für das Haushaltsjahr 2010 noch Einsparmaßnahmen in entsprechender Höhe beschlossen. Die Kommunalaufsicht des Landes wies ihn daraufhin an, den Hebesatz für die Kreisumlage um 3 % zu erhöhen. Die Klage des Kreises hiergegen war vor dem Verwaltungsgericht zunächst erfolgreich, wurde jedoch in der Berufungsinstanz durch den Verwaltungsgerichtshof abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger seiner im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung zu beachtenden Pflicht zum Haushaltsausgleich nicht nachgekommen war. Der Kläger konnte sich dieser Pflicht nicht mit dem Argument entziehen, er werde vom Land finanziell unzureichend ausgestattet. Die Kommunalaufsicht durfte mit einer Anweisung zur Erhöhung des Kreisumlagesatzes auf eine Verringerung des Haushaltsdefizits des Kreises hinwirken. Dabei sind nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs die Belange der kreisangehörigen Gemeinden, denen einen finanzielle Mindestausstattung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verbleiben muss, gewahrt worden.“

Die Pressemitteilung Nr. 46/2015 kann über das Internetangebot des BVerwG abgerufen werden. Dort wird auch das — aktuell noch nicht im Volltext verfügbare — Urteil zur Verfügung gestellt werden.

Az.: IV/1 41.8.1.1-002/004

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