Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 262/2006 vom 06.03.2006

Bundesverwaltungsgericht zur Abwasserabgabe

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 31.08.2005 (Az.: 9 C 3/04) festgestellt, dass Maßnahmen staatlicher Überwachung im Sinne von § 4 Abs. 4 S. 1 AbwAG auch dann vorliegen, wenn Mitarbeiter von Behörden Abwasservolumen-Messwerte von Messeinrichtungen des Anlagenbetreibers ablesen. Gleiches gilt, wenn die Messergebnisse von einer Untersuchungsstelle übermittelt worden sind, die von der zuständigen Behörde mit Probenahmen beauftragt worden ist.

Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte sich der Kläger (Anlagenbetreiber) gegen die von der Beklagten festgesetzte Höhe der Abwasserabgabe gewandt. Die Beklagte hatte der Erhöhung der Abwasserabgabe die einmalige Überschreitung der festgelegten Abwasserhöchstmenge um 0,41 % zugrunde gelegt. Der Kläger (Anlagenbetreiber) war der Ansicht, dass die Feststellung dieser Überschreitung keine Erhöhung der Abwasserabgabe nach § 4 Abs. 4 S. 7 AbwAG rechtfertige, da sie lediglich durch eine behördliche Auswertung der Selbstüberwachung des Einleiters, d.h. durch das Ablesen des vom ihm installierten Messgerätes, gewonnen worden sei. § 4 Abs. 4 S. 1 AbwAG verlange demgegenüber ein Ergebnis staatlicher Überwachung. Zudem liege die Überschreitung innerhalb der im Bescheid geregelten Messtoleranz von zehn Prozent.

Das BVerwG ist dieser Argumentation nicht gefolgt und stellt in seinem Urteil vom 31.08.2005 fest, dass die Erhöhung der Abwasserabgabe gerechtfertigt war. Die Überschreitung des festgelegten Abwassermengenwertes sei entgegen der Auffassung des Klägers im Wege einer staatlichen Überwachung gewonnen worden. Grundsätzlich sei das Erfordernis der staatlichen Überwachung erfüllt, wenn die Festlegung und Durchführung der Überwachungsmaßnahme in der Hand der zuständigen Behörde liege. Hiervon müsse im vorliegenden Fall ausgegangen werden. Wenn Mitarbeiter von Behörden Messwerte von der in einer Kläranlage installierten Messeinrichtung ablesen würden, sei dieses eine staatliche Überwachung von Abwassereinleitungen. Gleiches gelte für den Fall, dass die Messergebnisse von einer Untersuchungsstelle ermittelt worden seien, die von der zuständigen Behörde mit Probeaufnahmen beauftragt worden sei. Dass in beiden Fällen eine vom Kläger installierte Messeinrichtung genutzt werde, die auch der gewässerrechtlichen Selbstüberwachung diene, sei ohne Belang.

Im vorliegenden Fall war ferner der wasserrechtliche Erlaubnisbescheid dahingehend auszulegen, dass die dort als Nebenbestimmung gefasste Vorgabe einer zulässigen Messtoleranz von zehn Prozent für das eingesetzte Messsystem und damit das Messverfahren in Abzug zu bringen war. Der wasserrechtliche Erlaubnisbescheid enthielt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Ermittlung des Festsetzungsbetrags nach § 4 Abs. 4 AbwAG Messtoleranzen zu berücksichtigen waren. Der zulässige Abwassermengen-Höchstwert sei ohne relativierende Zusätze festgesetzt worden. Die als Nebenbestimmung gefasste Vorgabe einer zulässigen Messtoleranz betraf deshalb – so das BVerwG - ausschließlich Anforderungen an das eingesetzte Messsystem und mithin das Messverfahren. Eine darüber hinausgehende Bedeutung komme der Regelung nicht zu.

Az.: II/2 24 - 40 qu/g

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