Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 568/2000 vom 05.10.2000

Bundesverwaltungsgericht zum Wiederbeschaffungszeitwert

Mit Urteil vom 1.9.1999 hatte das OVG NRW (Az.: 9 A 5715/98) nochmals seine ständige Rechtsprechung bestätigt, daß bei der Abschreibung von Anlagegütern (z.B. Kläranlagen, Kanalnetze) auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes abgeschrieben werden kann, bei der Verzinsung jedoch lediglich der Anschaffungswert zugrunde gelegt werden darf (siehe hierzu Mitt. StGB NRW 1999 Nr. 734, S. 353).

Wie jetzt bekannt geworden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Beschluß vom 10.04.2000 (Az.: 11 B 61.99) auch die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OVG NRW vom 1.9.1999 (9 A 5715/98) zurückgewiesen, da die Zulassungsgründe für die Revision nach § 132 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorlagen. Das BVerwG weist darauf hin, daß die vom OVG NRW gewählte Auslegung des § 6 Abs. 2 KAG NRW lediglich nicht reversibles Landesrecht betrifft, d.h. dem Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 137 Abs. 1 VwGO eine Nachprüfung untersagt. Dies gilt auch für das in § 6 KAG NRW verankerte Kostendeckungsprinzip. Auch dieses ist sog. nicht reversibles Landesrecht.

Schließlich läßt das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß vom 10.4.2000 auch die Beschwerde im Hinblick auf den Maßstab "befestigte Grundstücksfläche" bei der getrennten Regenwassergebühr zu. Von den Beschwerdeführern war geltend gemacht worden, daß dieser in der Satzung nicht näher konkretisierte Maßstabsbegriff gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verstoßen würde. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kann jedoch auch im Abgabenrecht der Satzungsgeber unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden. Das Bestimmtheitsgebot sei erst dann verletzt, wenn es wegen der Unbestimmtheit eines Rechtsbegriffes nicht mehr möglich sei, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und Gerichte ausschließen. Dieses sei aber bei dem auslegungsfähigen Begriff "befestigte Grundstücksfläche" möglich.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, daß damit die ständige Rechtsprechung des OVG NRW zur zulässigen Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert weiterhin Gültigkeit hat (vgl. hierzu ausführlich: Mitt. StGB NRW 1999 Nr. 734, S. 353). Es wird gleichzeitig unter Bezugnahme auf die Mitteilungen des StGB NRW 1999, Nr. 737, S. 355 f., nochmals darauf hingewiesen, daß bei der Erhebung einer getrennten Regenwassergebühr die Empfehlung gilt, als Gebührenmaßstab die "bebaute/versiegelte Grundstücksfläche" anzuwenden, weil dieser Gebührenmaßstab durch das OVG NRW bereits mit Urteil vom 20.3.1997 (Az.: 9 A 1921/95, NWVBl. 1997, S. 422) für zulässig erachtet worden ist und auch in § 5 der Muster-Beitrags- und Gebührensatzung des StGB NRW (Stand: 1.9.1999) empfohlen wird.

Az.: II/2 24-21

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