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StGB NRW-Mitteilung 161/2011 vom 22.03.2011

Bundesverwaltungsgericht zum Verkauf von Alkohol an Tankstellen

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 23.02.2011 entschieden, dass eine Anordnung der Stadt Frankenthal, nach der alkoholische Getränke an Tankstellen im Stadtgebiet nachts außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten nur an Reisende und nur in begrenzten Mengen verkauft werden dürfen, nicht gegen Bundesrecht verstößt. Die Beschränkung des zulässigen Warenverkaufs an Reisende diene neben dem Schutz der Beschäftigten auch der Wettbewerbsneutralität und beeinträchtige die klagenden Tankstellenbetreiber nicht unverhältnismäßig. Die Begrenzung des Kundenkreises auf Kraftfahrer sowie deren Mitfahrer und der darin liegende Ausschluss von Fahrradfahrern und Fußgängern stehe auch mit dem Verfassungsrecht im Einklang.

Die beklagte Stadt hatte den Tankstellenbetreibern den Verkauf alkoholischer Getränke in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr untersagt. Davon ausgenommen blieb der Verkauf von Getränken mit einem Alkoholgehalt von bis zu 8 Volumenprozent in einer Menge bis zu 2 Litern oder von Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 8 bis 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 1 Liter oder von Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 14 Volumenprozent in einer Menge bis zu 0,1 Liter. Zur Begründung verwies die Beklagte auf Regelungen im rheinland-pfälzischen Ladenöffnungsgesetz. Die dagegen erhobenen Klagen blieben vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.

Das BVerwG hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat das Ladenöffnungsgesetz für das Revisionsgericht bindend dahin ausgelegt, dass die Abgabe alkoholischer Getränke an Tankstellen nachts außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten nur an Reisende (Kraftfahrer und deren Mitfahrer) und nur in kleineren Mengen erlaubt ist. Dabei hat es darauf abgestellt, dass die gesetzliche Sonderregelung für Tankstellen dem Interesse an der Erhaltung der Mobilität des Kraftfahrzeugverkehrs auch in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr dient. Diese Auslegung des Landesrechts durch das Berufungsgericht verletzt die Kläger nicht in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Grundrecht auf freie Berufsausübung.

Die Beschränkung des zulässigen Warenverkaufs an Reisende dient neben dem Schutz der Beschäftigten auch der Wettbewerbsneutralität und beeinträchtigt die Kläger nicht unverhältnismäßig. Die Begrenzung des Kundenkreises auf Kraftfahrer sowie deren Mitfahrer und der darin liegende Ausschluss von Fahrradfahrern und Fußgängern stehen auch im Übrigen mit Verfassungsrecht im Einklang. Gleiches gilt für die in den angefochtenen Bescheiden näher festgelegte mengenmäßige Beschränkung des Verkaufs alkoholischer Getränke. Dabei handelt es sich um eine zulässige Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "kleineren Menge". Sie ermöglicht der Beklagten eine einheitliche Handhabung in ihrem Zuständigkeitsbereich und eine effiziente Kontrolle der Einhaltung des Ladenöffnungsgesetzes. (Quelle: Pressemitteilung des BVerwG zu den Urteilen vom 23. Februar 2011 mit den Az.: BVerwG 8 C 50.09  und 51.09.)

Az.: I/2

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